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Homeoffice-Pauschale: Setzt kein häusliches Arbeitszimmer voraus

02.01.2025

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen gibt Auskunft zur so genannten Homeoffice-Pauschale. Diese sei eine in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c des Einkommensteuergesetzes geregelte steuerliche Erleichterung für Steuerpflichtige, die von zu Hause aus arbeiten.

Sie ermögliche es ihnen, pro Kalendertag einen Pauschalbetrag von sechs Euro (von 2020 bis 2022: fünf Euro) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen. Maximal könnten 1.260 Euro (von 2020 bis 2022: 600 Euro) im Jahr geltend gemacht werden.

Verfügt der Steuerpflichtige über einen anderen Arbeitsplatz (etwa bei seinem Arbeitgeber), setze der Abzug voraus, dass er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit an dem jeweiligen Kalendertag überwiegend von zu Hause ausübt und keinen anderen Arbeitsplatz aufsucht. Steht dem Steuerpflichtigen dagegen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, könne die Tagespauschale auch dann abgezogen werden, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.

Die Pauschale kann laut FG daher insbesondere auch dann in Anspruch genommen werden, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist oder wenn etwa im Fall eines Durchgangszimmers oder einer Arbeitsecke oder bei nicht nur geringfügiger privater Mitbenutzung die strengen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllt werden. Das "Homeoffice" könne sich damit etwa auch in der Küche, im Wohnzimmer oder auf dem Balkon des Steuerpflichtigen befinden.

Finanzgericht Niedersachsen, Newsletter vom November 2024

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