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Homeoffice-Pauschale: Schließt Entfernungspauschale nicht aus

31.08.2023

Die Homeoffice-Pauschale wurde für das Veranlagungsjahr 2023 von fünf auf sechs Euro pro Tag erhöht. Zugleich stieg der jährliche Höchstbetrag von 600 auf 1.260 Euro. Ab diesem Jahr kann die Homeoffice-Pauschale zudem in bestimmten Fällen auch dann angesetzt werden, wenn für denselben Tag auch Dienstreisekosten oder eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

Dafür gelte es zu unterscheiden, dass zum einen der Ansatz von Reisekosten für denselben Tag mit der Homeoffice-Pauschale nur dann möglich ist, wenn der Steuerzahler an diesem Tag überwiegend zu Hause gearbeitet hat. Dies sei der Fall, wenn mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit zu Hause erbracht wurde. Wurde weniger Zeit zu Hause gearbeitet, könnten nur die Kosten für die Dienstreise geltend gemacht werden.

Bei einer gleichzeitigen Absetzbarkeit von Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale wiederum müsse beachtet werden, dass dem Arbeitnehmer vordergründig kein dauerhafter Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung stehen dürfe. Hat er einen eigenen Arbeitsplatz und hält sich an diesem Tag zu mehr als der Hälfte der täglichen Arbeitszeit dort auf, könne für diesen Tag nur die Entfernungspauschale in Anspruch genommen werden. Der BdSt empfiehlt, ein Aufenthaltsbuch mit Notizen über die Arbeitszeit und den Arbeitsort zu führen, um bei Nachfragen des Finanzamtes Belege vorweisen zu können.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 30.08.2023

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