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Homeoffice-Pauschale: Auch für Vermieter

24.11.2021

Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung kann nach Angaben des Bundes der Steuerzahler e.V. (BdSt) nicht nur bei Arbeitnehmern, sondern auch für Vermieter in Frage kommen. Die Homeoffice-Pauschale gelte grundsätzlich für alle Einkunftsarten.

Sie betrage täglich fünf Euro für maximal 120 Tage im Jahr und somit höchstens 600 Euro. Die Homeoffice-Pauschale werde aber nur für Tage gewährt, an dem der Steuerzahler seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt. Das heiße, an dem Tag dürfe er keine Fahrt zu einer Arbeitsstätte oder anderen Betätigungsstätte durchführen.

In der Praxis könne es durchaus problematisch sein, die ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice bei einem Vermieter darzustellen, so der BdSt. Das gelte insbesondere, wenn der Vermieter weitere Betätigungen zum Beispiel als Arbeitnehmer hat. Bei Rentnern als Vermieter sei der Ansatz der Homeoffice-Pauschale für die betreffenden Tage indes unproblematischer. Wenn ein Arbeitnehmer von Montag bis Freitag im Betrieb arbeitet und sich am Samstag um die Hausverwaltung für seine Vermietungsobjekte kümmert, könne er für diesen Samstag die Homeoffice-Pauschale beanspruchen. Eine Begrenzung auf Wochentage gebe es nicht.

Abschließend weist der BdSt darauf hin, dass es die Homeoffice-Pauschale ab dem Jahr 2022 nicht mehr gibt.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 01.11.2021

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