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Hohe Mobilitätspreise: Steuerentlastungen beschlossen

17.03.2022

Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen wolle die Bundesregierung Bürger unterstützen, um insbesondere die erheblich gestiegenen Preise für Mobilität zu berücksichtigen, teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit.

Der Gesetzentwurf enthalte mehrere Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung von Arbeitnehmern. Die Bundesregierung entlaste angesichts deutlicher Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich zielgerichtet die Bevölkerung. Dabei handele es sich um drei Maßnahmen, die vom Koalitionsausschuss am 23.02.2022 beschlossen worden seien:

Zum einen sollen Arbeitnehmer unmittelbar und zeitnah steuerlich entlastet werden, indem Werbungskosten bei der Einkommensteuer ohne Sammlung von Belegen in Höhe von 1.200 Euro pauschal anerkannt werden. Diese Vereinfachung gilt laut BMF rückwirkend zum 01.01.2022.

Angehoben wird auch der Grundfreibetrag für 2022, und zwar auf 10.347 Euro. Dies diene dem teilweisen Ausgleich der kalten Progression entsprechend der tatsächlichen Inflationsrate 2021 beziehungsweise der geschätzten Inflationsrate 2022. Damit würden alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet, wobei die relative Entlastung für die Bezieher niedriger Einkommen höher sei, so das BMF.

Für Pendler wird ab dem 21. Kilometer die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent bereits auf das Jahr 2022 vorgezogen. Gleichfalls wirke die Anhebung über die Mobilitätsprämie als Entlastung für Geringverdienende.

Mit der Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags würden Arbeitnehmer zeitnah steuerlich entlastet, meint das BMF. Denn diese beiden Beträge schlügen unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer durch. Zudem reduzierten Pauschalen den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung.

Die Entfernungspauschale werde ab dem 21. Kilometer erhöht, um so pauschalierend die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise auszugleichen. Diese Entlastung für Fernpendler gelte für die Jahre 2022 bis 2026 und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.

Bundesfinanzministerium, PM vom 16.03.2022

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