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Hohe Energiekosten: Gewerbesteuerliche Maßnahmen sollen Unternehmen helfen

24.10.2022

Mit gewerbesteuerlichen Maßnahmen sollen die infolge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine gestiegenen Energiekosten berücksichtigt werden. Dies geht aus gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.10.2022 hervor, die das Bundesfinanzministerium veröffentlicht hat.

Der völkerrechtswidrige Überfall Russlands auf die Ukraine und die daraufhin beschlossenen Sanktionen der EU begründeten teils schwerwiegende Folgen für Unternehmen in Deutschland, heißt es in den Erlassen. Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gelte zur angemessenen Berücksichtigung dieser besonderen Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Absatz 3 Satz 3 Gewerbesteuergesetz – GewSt) Folgendes:

Nach § 19 Absatz 3 Satz 3 GewStG könne auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gelte insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 Gewerbesteuer-Richtlinien – GewStR).

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen seien bei bis zum 31.03.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. Über Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation solle zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2022 sei im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.

Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, sei die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Absatz 3 Satz 4 GewStG). Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt den Erlassen zufolge auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).

Gleichlautende Erlasse der Länder vom 20.10.2022

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