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Höhere Grundsteuer-Hebesätze für Nichtwohngrundstücke aus fiskalischen Gründen: Verstoßen gegen Grundsatz der Steuergerechtigkeit
Die von den StädtenBochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen festgelegten höheren Hebesätze zurBestimmung der Grundsteuer für in der jeweiligen Gemeinde liegendeNichtwohngrundstücke verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz derSteuergerechtigkeit. Darauf basierende Grundsteuerbescheide sind rechtswidrig.Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Die Klägerinnen undKläger sind Eigentümer von Grundstücken in der jeweilig beklagten Gemeinde. Sieklagen gegen Grundsteuerbescheide, mit denen die Gemeinde die Grundsteuer fürihre Grundstücke festgesetzt hat. Diese Grundstücke hatten die zuständigen Finanzämterjeweils im Grundsteuerwertbescheid für das VG bindend als Nichtwohngrundstückeingeordnet. Es handelt sich um Geschäfts-/Gewerbegrundstücke und um unbebauteGrundstücke.
In allen vierVerfahren hat die jeweilige für 2025 geltende Gemeindesatzung über denGrundsteuerhebesatz für die Grundsteuer B unterschiedliche Hebesätze für "Wohngrundstücke"und "Nichtwohngrundstücke" vorgeschrieben. Damit haben die Gemeindenvon einer ihnen durch das Land Nordrhein-Westfalen im Zuge der Reform desGrundsteuerrechts eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. "Wohngrundstücke"in diesem Sinne sind Grundstücke mit Einfamilien- und Zweifamilienhäusern,Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum.
Die beklagtenStädte wollten durch die differenzierten Hebesätze unter anderem dieWohnnebenkosten aus sozial- und gesellschaftspolitischen Gründen reduzierenoder zumindest auf dem bisherigen Niveau halten. Die dadurch vermindertenGrundsteuereinnahmen sollten die höheren Hebesätze für Nichtwohngrundstückeausgleichen. Die Klägerinnen und Kläger sehen sich gegenüber Eigentümern vonWohngrundstücken ungerechtfertigt benachteiligt.
Das VGGelsenkirchen gab ihnen recht. Es hat die sie betreffenden Grundsteuerbescheideaufgehoben. Die höheren Hebesätze für die Besteuerung der Nichtwohngrundstückein den Satzungen der Gemeinden verstießen gegen den verfassungsrechtlichenGrundsatz der Steuergerechtigkeit. Sie benachteiligten die Eigentümer vonNichtwohngrundstücken ohne rechtlich tragfähigen Grund gegenüber denEigentümern von Wohngrundstücken, so das VG. Beim gleichen Steuergegenstand seieneinheitliche Hebesätze steuergerecht. Abweichungen durch unterschiedlicheHebesätze seien zu rechtfertigen. Hierfür reichten rein fiskalische Gründenicht aus.
Die Abweichungenvon einem einheitlichen Hebesatz nach unten zur Privilegierung vonWohngrundstücken durch niedrigere Hebesätze können laut Gericht sachlich durchGemeinwohlzwecke gerechtfertigt sein, wenn sie einen Anstieg der Wohnkostenvermeiden sollen. Jedoch finden sich zur Überzeugung des VG keine sachlichenGründe für die Abweichungen von einem einheitlichen Hebesatz nach oben durchdie höheren Hebesätze für die Nichtwohngrundstücke. Diese dienten dazu, dasGesamtaufkommen der Grundsteuer für die Gemeinden nicht deutlich unter dasVorjahresaufkommen sinken zu lassen, wenn der Hebesatz für Wohngrundstückeniedriger bestimmt wurde. Dieser rein fiskalische Zweck eigne sich nicht alsRechtfertigung für die erhöhten Hebesätze zulasten der Nichtwohngrundstücke.
Die Urteile sindnoch nicht rechtskräftig. Das VG hat die Berufung beim OberverwaltungsgerichtNordrhein-Westfalen und die Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgerichtzugelassen.
VerwaltungsgerichtGelsenkirchen, Urteile vom 04.12.2025, 5 K 2074/25 (Essen), 5 K 3234/25(Bochum), 5 K 3699/25 (Dortmund), 5 K 5238/25 (Gelsenkirchen), noch nichtrechtskräftig