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Hochzeitsfeier mit 250 Gästen: Darf nicht in gemieteter Eventhalle stattfinden

02.10.2020

Mieten Privatpersonen eine Eventhalle für eine Hochzeitsfeier, unterliegen sie und ihr Vermieter den Beschränkungen der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung für Veranstaltungen nicht gewerblicher Art mit zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis; die Teilnehmerzahl ist damit auf 75 Personen begrenzt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden und den Eilantrag des Inhabers einer Eventhalle abgelehnt.

Der Antragsteller begehrte mit seinem Eilantrag vom Antragsgegner die Feststellung, dass er als Inhaber einer Eventhalle berechtigt sowie ihm die entsprechende Erlaubnis zu erteilen sei, Hochzeitsfeiern und andere Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung bestimmter Maßgaben durchzuführen.

Diesen Antrag lehnte das VG Koblenz ab, da es sich bei den genannten Hochzeitsfeiern um private Veranstaltungen handele, für die in der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung nur ein zuvor festgelegter Teilnehmerkreis von bis zu 75 Personen zulässig sei. Veranstalter dieser Feiern sei nämlich nicht der Antragsteller als Gewerbetreibender, sondern seien die die Hochzeit ausrichtenden Personen. Dies ergebe sich aus der Systematik der Bestimmungen der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung.

Soweit der Antragsteller hilfsweise eine Ausnahmegenehmigung begehre, habe sein Eilantrag auch diesbezüglich keinen Erfolg. Denn diese sei nur dann zu erteilen, wenn dies aus epidemiologischer Sicht vertretbar sei und den Zweck der Verordnung nicht beeinträchtige. Diese Voraussetzungen lägen schon deshalb nicht vor, weil sich in dem Landkreis, in dem sich die Eventhalle des Antragstellers befinde, das Infektionsgeschehen seit einigen Wochen verschlechtere und zudem in den Räumen des Antragstellers Hochzeitsveranstaltungen stattgefunden hätten, auf die aller Wahrscheinlichkeit nach insgesamt bisher sechs Infektionsfälle in dem Landkreis zurückzuführen seien.

Abgesehen davon führte die beantragte allgemeine Ausnahmegenehmigung dazu, dass der Zweck der Verordnung – die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf bis zu 75 Personen wegen der bei privaten Veranstaltungen erhöhten Gefahr der Nichtbeachtung der allgemeinen Regelungen zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos – beeinträchtigt würde.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 25.09.2020, 3 L 849/20.KO

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