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Hochzeitsausfall: Brautpaar erhält nach pandemiebedingter Hochzeitsabsage Geld zurück

31.01.2022

Ein ursprünglich mit der Fertigung von Hochzeitsfotografien beauftragtes Unternehmen muss einem jungverheirateten Ehepaar nach coronabedingter Absage der Hochzeitsfeier 1.000 Euro der geleisteten Anzahlung wieder zurückzahlen. Dies hat das Amtsgericht (AG) München klargestellt.

Das Brautpaar hatte das Unternehmen im September 2020 damit beauftragt, bei ihrer standesamtlichen Vermählung im November 2020 für zwei Stunden und ihrer kirchlichen Trauung mit anschließender Feier im Mai 2021 für zehn Stunden Fotos anzufertigen. Insgesamt wurde ein Preis von 3.000 Euro vereinbart, auf den die Hochzeitsleute im Oktober 2020 1.500 Euro anzahlten. Der Termin im Standesamt konnte inklusive Einsatz des Fotografen plangemäß stattfinden. Die kirchliche Trauung und die Feier mussten jedoch wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden. Zu diesem Zeitpunkt waren solche Veranstaltungen gemäß den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und den entsprechenden Verordnungen verboten.

Die Kläger forderten daraufhin das Unternehmen zur Rückzahlung eines Teils des Vorschusses, nämlich 1.000 Euro, auf. Sie meinten, dass ihnen ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustünde, da die Fertigung der Hochzeitsfotografien zum vereinbarten Zeitpunkt im Mai 2021 objektiv nicht möglich gewesen sei.

Das beklagte Unternehmen trug vor, es sei in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, dass die Anzahlung von 50 Prozent einbehalten werde, wenn die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden könne. Jedenfalls müsse wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Vertrag angepasst werden. Denn für die abgesagte Hochzeitsfeier habe der Fotograf bereits vorab Arbeitsleistungen erbracht.

Das AG München gab den klagenden Eheleuten Recht. Ihnen habe für die kirchliche Hochzeit ein Rücktrittsrecht zugestanden. Die von der Beklagten versprochene Leistung, nämlich auf der Hochzeitsfeier der Kläger Fotografien anzufertigen, sei unmöglich geworden, da es sich um ein absolutes Fixgeschäft handele. Eine Fixschuld liege vor, wenn diese nur zu einem bestimmten Zeitpunkt überhaupt erfüllt werden kann. Ist der Zeitpunkt vorbei, könne die Leistung naturgesetzlich nicht mehr wie geschuldet erbracht werden.

Das AG München schließt sich eigenen Angaben zufolge der Auffassung an, dass es sich bei Leistungen im Zusammenhang mit einer Hochzeitsfeier um absolute Fixschulden handelt. Denn ansonsten wären die Brautleute dazu verpflichtet, mit dem Vertragspartner einen Ersatztermin für die Hochzeit zu finden. Üblicherweise hätten aber die Brautleute eine Vielzahl von weiteren Gesichtspunkten zu berücksichtigen bei der Wahl des Termins für die Hochzeitsfeier. Sie selbst müssten an diesem Termin Zeit haben, also müsse es sich um ein Wochenende oder um einen von beiden Arbeitgebern genehmigten Urlaub handeln. Die Kirche müsse an dem Tag frei sein. Und auch die dem Brautpaar nahestehenden Personen müssten sich frei nehmen können. Hinzu kämen der Veranstaltungsort der Feier und weitere Erbringer von Leistungen (Hochzeitstorte, Musiker und so weiter).

Insgesamt würde es je nach Größe der Hochzeit zu einem beinahe unmöglichen Unterfangen, alle Beteiligten nochmals an einem Termin versammeln zu können. Hinzu komme, dass eine solche Terminplanung durch die noch immer andauernde Pandemie und die hierdurch geltenden Einschränkungen derzeit weiter erschwert wird. Bei einem anteiligen Rücktritt seien die Leistungen anteilig zurück zu gewähren. Vorliegend habe die Beklagte bereits mit zwei Stunden von vereinbarten zwölf Stunden ein Sechstel der vereinbarten Leistung erbracht. Ihr habe somit eine Vergütung von einem Sechstel der vereinbarten Gesamtvergütung zugestanden. Der Restbetrag der gezahlten 1.500 Euro in Höhe von 1.000 Euro zurück zu zahlen.

Die Klausel zur Einbehaltung der Anzahlung war laut AG München nach den gesetzlichen Vorschriften zu AGB unwirksam, da auf diese Art kein pauschalisierter Schadenersatz vereinbart werden dürfe. Einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage verneinte das Gericht. Anders als bei den Fällen von Hochzeitsfeierabsagen im Frühjahr und Sommer 2020 seien die Parteien hier nicht von der Coronapandemie überrascht worden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe die Pandemie bereits mehrere Monate angedauert und ein Ende sei nicht absehbar gewesen.

Amtsgericht München, Urteil vom 11.01.2022, 154 C 14319/21, nicht rechtskräftig

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