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Hochschulprofessor: Forschungspreisgeld als steuerpflichtiger Arbeitslohn

30.03.2023

Das Forschungspreisgeld, das ein Hochschulprofessor für seine Habilitation erhalten hat, kann steuerpflichtiger Arbeitslohn sein. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Preisgelder, die Steuerpflichtigen verliehen werden, könnten zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn führen, wenn die Zuwendung – unbeschadet ihres besonderen Rechtsgrundes – wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und nicht für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen der Steuerpflichtigen verliehen wird.

Zwischen einer Habilitation als wissenschaftlicher Forschungsleistung und der Tätigkeit als Hochschulprofessor bestehe aufgrund der Dienstverpflichtung eines Hochschulprofessors, Forschung zu betreiben und Forschungsergebnisse zu publizieren, ein hinreichender Zusammenhang dergestalt, dass sich ein Forschungspreis für die Habilitation im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft eines Professors darstellt, meint das FG Münster.

Seiner Ansicht nach muss die Erlangung des Preises nicht zu den Dienstaufgaben zählen. Es genüge vielmehr, dass die wissenschaftliche Tätigkeit zu den Dienstaufgaben zählt und das Preisgeld anlässlich einer solchen wissenschaftlichen Tätigkeit erworben wurde. Der Veranlassungszusammenhang bestehe auch, wenn die Berufung als Professor zeitlich vor der Zuerkennung der Habilitation liegt und die Habilitation keine Voraussetzung für diese Berufung war, jedoch die Habilitation ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung die berufliche Tätigkeit als Professor förderte.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 12/22 läuft.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.03.2022, 13 K 1398/20 E, nicht rechtskräftig

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