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Hochschulkanzlerin scheitert mit Eilantrag: Amt wird neu besetzt
Die gegenwärtige Kanzlerin einer staatlichen Universität desLandes Berlin kann die Neubesetzung des auf Zeit vergebenen Amtes nicht im Wegedes von ihr geführten Eilrechtsschutzverfahrens verhindern. Das folgt aus einemBeschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg.
Der Akademische Senat der Universität plant, im Februar 2026einen Kanzler oder eine Kanzlerin zu wählen. Nach dem Berliner Hochschulrechtsind Kanzler der Universitäten Beamte auf Zeit. Die derzeitigeHochschulkanzlerin, gegen die ein gerichtlich bestätigtes Verbot der Führungder Dienstgeschäfte vorliegt, begehrt in einem anhängigen Berufungsverfahrendie Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis aufLebenszeit in der Funktion als Kanzlerin der Universität.
Das OVG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligenAnordnung, der Universität zu untersagen, die Planstelle des Hochschulkanzlersvor dem Abschluss des Berufungsverfahrens neu zu besetzen, abgelehnt. Diederzeitige Kanzlerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch aufUmwandlung ihres von vorneherein bis Mitte 2026 begrenzt bestehendenBeamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit hat. Einem solchenAnspruch steht laut OVG das gesetzliche Gebot der Ernennung des Kanzlers oder derKanzlerin der Universität nur zum Beamten auf Zeit und ein landesrechtlichesUmwandlungsverbot entgegen.
Die Konzeption der Hochschulleitung im Berliner Landesrecht,nach der der Hochschulkanzler Mitglied des Präsidiums und damit kein bloßerVerwaltungsleiter ist, lege es auch verfassungsrechtlich nicht nahe, dass sichein Kanzler im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden muss.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2026,OVG 4 S 42/25, unanfechtbar