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Historische Radrennbahn: Denkmalschutzrechtliche Abbrucherlaubnis in Eilverfahren bestätigt

05.03.2024

Darf Europas älteste erhaltene Zement-Radrennbahn abgerissen werden? Denkmalschutzrecht stehe dem nicht entgegen, hat das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach in einem Eilverfahren entschieden – obwohl die 1903 errichtete historische Radrennbahn "Reichelsdorfer Keller" in Nürnberg als Denkmal anerkannt ist. Doch die Sanierungskosten seien zu hoch, so das VG.

Die Zementbahn war 2022 aufgrund ihrer Architektur sowie der orts- und technikgeschichtlichen Bedeutung als Denkmal anerkannt worden. Eine Bauträgerin beabsichtigt, schwerpunktmäßig Wohngebäude auf dem Areal zu errichten. Hiergegen wandte sich ein Umweltverband, der meint, die Stadt Nürnberg habe ihr Ermessen falsch ausgeübt.

Das VG Ansbach lehnte den Eilantrag ab. Die Stadt habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere war das Gericht nach den vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass die zur sinnvollen Weiternutzung der Radrennbahn erforderlichen Sanierungskosten außer Verhältnis zu den zu erwartenden Erträgen stehen würden. Demzufolge habe die Stadt im Ergebnis der Schaffung von Wohnraum Vorrang vor dem denkmalschutzrechtlichen Erhalt der Radrennbahn einräumen dürfen.

Das VG sah danach die erteilte Abbrucherlaubnis bei der im Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung als aller Voraussicht nach rechtmäßig an. Die vorliegende Entscheidung sei im Denkmalschutzrecht ergangen. Hiervon zu unterscheiden seien die Verfahren im Baurecht zur Radrennbahn Nürnberg, so das VG. Diese würden durch die vorliegende Entscheidung nicht berührt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 28.02.2024, AN 9 S 23.2188, nicht rechtskräftig

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