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Hinterziehungszinsen: Keine Kostenerstattung im Einspruchsverfahren

19.11.2021

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es bei einem erfolgreichen Einspruch gegen Hinterziehungszinsen auch im Kindergeldverfahren keine Kostenerstattung gibt.

Die Klägerin hatte zu Unrecht Kindergeld bezogen. Deshalb setzte die Familienkasse gegen sie Hinterziehungszinsen fest. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin war zwar in der Sache erfolgreich. Die Familienkasse entschied aber, die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten der Klägerin nicht zu erstatten. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt und verpflichtete die Familienkasse zur Erstattung der Aufwendungen.

Der BFH sah die Sache anders. Das Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung sei grundsätzlich für beide Seiten kostenfrei, das heißt Einspruchsführer und Behörde hätten jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen. Abweichend von diesem Grundsatz würden nach § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Einspruchsverfahren gegen Kindergeldfestsetzungsbescheide dem erfolgreichen Rechtsbehelfsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet. Diese Vorschrift könne aber nicht herangezogen werden, wenn der Einspruchsführer sich erfolgreich gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen gewandt hat.

§ 77 EStG sei seinem Wortlaut nach nur anwendbar, soweit der Einspruch "gegen die Kindergeldfestsetzung" erfolgreich war. Als Ausnahme von Grundsatz der Kostenfreiheit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens könne die Kostenerstattungspflicht auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 77 EStG begründet werden. Denn es fehle für eine solche Analogie an einer planwidrigen Gesetzeslücke.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.09.2021, III R 18/21

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