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Hilfe für die Ukraine: Zur steuerlichen Absetzbarkeit

24.03.2022

Wer mit persönlichem Einsatz, Sachspenden oder Geldspenden versucht, die Not der Ukrainer zu lindern, kann von Steuererleichterungen profitieren. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.

So seien Sachspenden steuerlich absetzbar, sofern sie an eine anerkannte gemeinnützige Organisation gespendet und registriert werden. Voraussetzung dafür sei, dass der Wert jeder einzelnen Sache erhoben wird. Dies sei für Hilfsorganisationen sehr zeitaufwendig. Denn der Wert gebrauchter Artikel müsse anhand ihres Verkehrswerts geschätzt werden. Das heißt laut Lohnsteuerhilfe, dass der Marktpreis für die gebrauchte Sache anhand eines vergleichbaren Artikels zum Beispiel über Kleinanzeigen, eBay oder Ähnliches zu ermitteln ist. Wer vor diesem Hintergrund bei gebrauchten Artikeln auf eine Spendenbescheinigung und Steuererleichterung verzichtet, tue Gutes.

Werden hingegen neu gekaufte Sachspenden bei einer Hilfsorganisation abgeliefert, verhalte es sich unproblematisch. Der Wert der Spende sei mittels Kassenbons ganz einfach nachweisbar. Es gelte also, die Kaufnachweise aufzuheben und sich die Abgabe der Sachspenden durch die Spendenorganisation quittieren zu lassen. Dann stehe einer Steuererleichterung nichts im Wege.

Wesentlich leichter seien Geldspenden zu handhaben, so die Lohnsteuerhilfe. Zudem bedeuteten sie für die Hilfsorganisationen einen geringeren logistischen Aufwand und könnten sofort zielgerichtet eingesetzt werden. Zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten reiche in diesem Jahr ein vereinfachter Spendennachweis in Form eines Buchungsbelegs oder einer Einzahlungsbestätigung aus. Auf dem Beleg müssten Spendenhöhe, Spendenzweck, Empfänger und der Spendende ersichtlich sein. Wichtig ist laut Lohnsteuerhilfe, dass die Spende auf ein extra dafür eingerichtetes Sonderkonto "Ukraine" geht und es sich bei dem Empfänger um eine anerkannte gemeinnützige Organisation handelt. Denn nur solche seien steuerbegünstigt.

In der Steuererklärung werde die Spendensumme später bei den Sonderausgaben eingetragen. Der Beleg sei der Steuererklärung nicht mehr beizufügen. Es sei ausreichend, ihn vorzuhalten, falls das Finanzamt ihn anfordert. Eine Zuwendungsbestätigung sei bei Spenden auf Sonderkonten nicht notwendig.

Vielerorts sammelten, sortierten und transportierten Ehrenamtliche Hilfsgüter und verteilten sie dann an die Hilfsbedürftigen oder brächten sie in die Ukraine. Erfolgt dies für einen gemeinnützigen Verein, könne unter Umständen eine Aufwands- oder Vergütungsspende in der Steuererklärung geltend gemacht werden, so die Lohnsteuerhilfe. Voraussetzung dafür sei, dass auf eine Vergütung oder einen Kostenersatz verzichtet wird, der in der Vereinssatzung oder in anderer Form schriftlich vereinbart wurde.

Entstehen dem ehrenamtlich Arbeitenden für sein Engagement Kosten, wie zum Beispiel Telefongebühren für die Organisation von Hilfsgütern oder Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw, um die Hilfsgüter einzusammeln und zur zentralen Sammelstelle zu bringen, so bestehe die Möglichkeit, auf den Kostenersatz zu verzichten und stattdessen eine Spendenbescheinigung vom Verein zu bekommen. Diese sei für die Erstellung der Steuererklärung aufzubewahren.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 22.03.2022

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