Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Hilfe bei Rettungsaktion auf Rhein: Jets...

Hilfe bei Rettungsaktion auf Rhein: Jetski-Fahrer bleibt auf Schaden sitzen

03.03.2021

Eine Rettungsaktion mit einem Jetski auf dem Rhein führte zu Schäden bei einem Helfer, die er nicht erstattet erhält. Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass die Stadt Köln nicht für Schäden haftet, die dem Jetskifahrer bei dem missglückten Versuch eines Feuerwehrmannes entstanden sind, der von dem Wassermotorrad auf ein havariertes Sportboot übersteigen wollte und dadurch den Jetski zum Kentern brachte.

Der Kläger war mit seinem Jetski auf dem Rhein unterwegs und kam der Feuerwehr zur Hilfe, die gemeinsam mit weiteren Rettungskräften ein führerlos abgetriebenes und sich in den Leinen und Ankerketten verfangenes Sportboot bergen wollte. Der Kläger erklärte sich bereit, einen Feuerwehrmann zu dem havarierten Boot zu bringen, der es sichern sollte. Bei der Durchführung dieses Manövers kenterte der Jetski. Der Kläger und der Feuerwehrmann fielen ins Wasser und mussten selbst gerettet werden.

Der Kläger behauptet, der Feuerwehrmann, der vom Jetski auf das Sportboot habe steigen wollen, habe den Jetski durch sein unsachgemäßes Manöver zum Kentern gebracht. Der Kläger sei erst nach 40 bis 50 Sekunden wieder aufgetaucht, weil er sich in dem Astwerk unter Wasser verfangen habe. Durch seinen Sturz ins Wasser habe er verschiedene persönliche Gegenstände verloren. Er habe Stauchungen, Prellungen und Zerrungen an den Ellbogen, am Knie und am Daumen und Schnittwunden an den Füßen erlitten.

Der Kläger verlangt von der Stadt Köln ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro sowie weiteren Schadenersatz für materielle Schäden in Höhe von 38.850 Euro und seine Rechtsanwaltsgebühren. Die Stadt lehnt eine Zahlung ab. Sie behauptet, der Kläger sei durch einen selbstverschuldeten Fahrfehler gekentert. Ihm sei zumindest überwiegendes Mitverschulden anzulasten.

Das LG entschied, dem Kläger stehe kein Schadenersatzanspruch gegen die Stadt Köln zu. Aus dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen lasse sich kein Anspruch ableiten. Danach sei jemand zu entschädigen, der bei einem Schadensereignis Hilfe leistet. Erwachsene Personen seien danach zur Hilfeleistung auf Anordnung der Einsatzleitung verpflichtet. Auch seien nach diesem Gesetz dringend benötigte Hilfsmittel auf Anordnung zur Verfügung zu stellen.

Allerdings habe auf dem Rhein weder ein Unglücksfall noch ein öffentlicher Notstand, der durch ein Naturereignis, eine Explosion oder ein ähnliches Vorkommnis verursacht worden wäre, vorgelegen. Das havarierte Sportboot sei führerlos rheinabwärts getrieben, weil der Schiffsführer sich beim Versuch des Festmachens verletzt habe. Spätestens, als das Sportboot in den Leinen und Ankerketten des Universitätsbootshauses festgekommen war, sei keine unmittelbare Gefahr mehr von ihm ausgegangen. Es habe einfach befestigt werden müssen, bis sich der Eigentümer selbst um die Bergung hätte kümmern können.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus Amtshaftungsgrundsätzen gegen die Stadt zu. Zwar müsse die Feuerwehr dafür Sorge tragen, dass Leib und Leben Dritter geschützt und Beschädigungen bei Rettungseinsätzen vermieden werden. Allerdings habe der Kläger aus eigenem Entschluss seine Hilfe angeboten, obwohl dies eigentlich gar nicht erforderlich gewesen wäre. Zudem sei der Jetski erst bei dem Versuch des Feuerwehrmannes, auf das Sportboot zu springen, gekentert. Dem Feuerwehrmann könne dabei keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe sich mit den Besonderheiten eines Jetski nicht ausgekannt und sich in der Situation auf die Erfahrungen und Kenntnisse des Klägers verlassen müssen, der als einer der erfahrensten und sichersten Jetskifahrer in ganz Nordrhein-Westfalen gilt.

Dem Feuerwehrmann könne auch kein Verschuldens- oder Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Unter den konkreten Umständen stelle es keinen Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar, wenn er sich in dem Bemühen, auf das Boot zu springen, ohne den Kläger und sich selbst zu gefährden, von dem Jetski abstößt, während der Kläger zur Stabilisierung Gas gegeben hat. Erst durch das ungünstige Zusammenwirken beider Einflüsse habe der Jetski die Stabilität verloren und sei gekentert.

Schließlich ist das LG der Ansicht, dass dem Kläger als erfahrenen Jetskifahrer bewusst gewesen sei, dass ein Restrisiko bei diesem gefährlichen Rettungsmanöver mit einer unerfahrenen Person verbleibt. Daher habe er eine Haftungsbeschränkung zumindest in Kauf genommen.

Landgericht Köln, Entscheidung vom 09.02.2021, 5 O 112/19, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen