"nextbike"-Mieträder: Vorerst nicht auf Berlins Straßen
Corona-Quarantäne: Hertha BSC bekommt Mitarbeiterlohn nicht vom Land Berlin erstattet
Highspeed-Internet: Werbung von 1&1 irreführend und unzulässig
Das Landgericht (LG)Koblenz dem Telekommunikationsunternehmen 1&1 eine Werbung wegenIrreführung der Verbraucher untersagt. Das meldet der VerbraucherzentraleBundesverband (vzbv), der in dem Fall geklagt hatte.
Auf derInternetseite von 1&1 können Verbraucher laut vzbv prüfen, ob Glasfaser beiihnen zu Hause verfügbar ist und ob sie einen entsprechenden Tarif buchenkönnen. Nach Eingabe der Adresse seien zum Zeitpunkt der Abmahnung positiveErgebnisse angezeigt worden, auch wenn Verbraucher – wegen noch vorhandenerKupferleitungen – lediglich DSL-Tarife nutzen konnten. Das "Check-Ergebnis"habe besagt: "1&1 Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar", begleitetvon einem großen grünen Haken zur Bestätigung.
Die direkt unterdem Check-Ergebnis aufgeführten Tarife mit der Bezeichnung "1&1Glasfaser-DSL" seien allerdings keine Glasfasertarife gewesen, monierte dervzbv. Tatsächlich angeboten worden seien herkömmliche DSL-Tarife.
Das LG Koblenz habesich nun der Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands angeschlossen, dassdie strittige Werbung irreführend ist. Sie suggeriere, dass bei einem positivenCheck-Ergebnis ein vollwertiger Glasfaseranschluss an der Adresse derVerbraucher vorhanden ist. Es werde zugleich der Eindruck erweckt, dass bei denangebotenen Tarifen die Glasfaserkabel direkt bis zum Gebäude oder in dieWohnung reichen würden. Tatsächlich aber bezögen sich die Verfügbarkeitsprüfungund das Tarifangebot auf einen "Vectoring-Anschluss", bei demGlasfaserkabel lediglich bis zum Verteilerkasten verlegt sind und der letzteAbschnitt bis ins Gebäude über Kupferkabel erfolgt. Entgegen der in der Werbunggeschürten Erwartung handele es sich daher um DSL-Tarife.
Das Ergebnis derVerfügbarkeitsprüfung bei 1&1 habe zwar versteckte Hinweise daraufenthalten, dass die "Glasfaser-DSL"-Tarife keine echtenGlasfasertarife seien. Das habe aber nach Überzeugung des Gerichts nicht ausgereicht,um die Irreführung der Verbraucher aufzuheben. Es gebe für sie keinen Anlassund schon gar keine Verpflichtung, sich nach Informationen umzusehen, die derdurch die Werbung erzeugten Annahme eines echten Glasfaseranschlussesentgegenstehen.
1&1 ist gegendas Urteil in Berufung gegangen (9 U 990/25).
Landgericht Koblenz,Urteil vom 16.09.2025, 3 HK O 69/24, nicht rechtskräftig