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Heuschnupfen-Medikamente: Kosten können unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden

22.04.2022

Im Frühjahr leiden viele unter einer Pollenallergie. Die Frage ist, ob die Kosten für Medikamente oder Therapien von der Steuer abgesetzt werden können.

Für freiverkäufliche Medikamente gilt dies nur dann, wenn sie von einem Arzt auf Rezept verschrieben wurden, wie Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern, ausführt. Die Kosten könnten dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Bei chronischen Krankheiten, zu denen Allergien zählen, reiche ein einmaliges ärztliches Attest aus. Es müsse also nicht vor jedem Kauf in der Apotheke ein erneutes Rezept eingeholt werden. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten, wie zum Beispiel Kortison-Sprays, können die Rezeptgebühren laut Gerauer ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden.

Auch schulmedizinische oder alternative Therapien, wie Desensibilisierung, Akupunktur oder Bioresonanz, die eine Linderung der Allergien bewirken können, könnten regelmäßig als Krankheitskosten bei der Steuer angesetzt werden, so Gerauer weiter. Dies gelte allerdings nur, wenn die Krankenkasse oder Zusatzversicherung nicht die gesamten Kosten der Therapie übernommen hat. Mögliche Erstattungen seien unabhängig vom Erstattungszeitpunkt bei der Steuererklärung immer abzuziehen. Werden Bezuschussungs- oder Kostenübernahmeansprüche, zum Beispiel aufgrund einer anvisierten Beitragsrückerstattung, gegenüber der Versicherung nicht geltend gemacht, müsse das Finanzamt diese Aufwendungen nicht berücksichtigen.

Weitere Voraussetzung für den Steuerabzug sei, dass die Behandlung von einem Therapeuten, der den staatlich anerkannten Heilberufen angehört, durchgeführt wird. Der aufgesuchte Heilpraktiker müsse also amtlich zugelassen sein. Zudem müsse noch vor Beginn der Therapie ein Attest vorliegen, das die Notwendigkeit der Therapie bestätigt. Für schulmedizinische und wissenschaftlich anerkannte Behandlungen reiche ein normales ärztliches Attest aus. Handelt es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, sei ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen erforderlich.

Sind diese Punkte erfüllt, sollten die Fahrtkosten zur Behandlung in der Steuererklärung nicht vergessen werden, erinnert Gerauer. Bei wöchentlichen Fahrten zum Therapeuten über mehrere Jahre hinweg könne ein ordentlicher Betrag zusammenkommen. Dabei seien die Fahrtkosten prinzipiell auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel abgestellt. Wird der eigene Pkw genutzt, seien die Kosten auf die Höhe der Tickets von öffentlichen Verkehrsmitteln beschränkt. Nur in besonderen Fällen seien Kfz-Kosten mit 30 Cent je Kilometer ansetzbar. Das treffe zu, wenn es keine öffentliche Verkehrsanbindung gibt oder diese nicht zumutbar ist.

Alles, was ein Arzt zur Linderung von Symptomen oder Heilung verordnet und nicht von Dritten bezahlt wird, zähle zu den Krankheitskosten. Diese könnten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, so Gerauer. Damit diese jedoch einkommensteuerreduzierend wirken, sei die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung zu überschreiten. Für den Selbstbehalt gebe es keine generelle Grenze. Dieser individuelle Eigenanteil liege zwischen einem und sieben Prozent der jährlichen Einkünfte und hänge von der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Kinderanzahl ab.

Eine alleinstehende Person mit 40.000 Euro Jahreseinkommen müsse bis zu einem Grenzbetrag von circa 2.246 Euro beispielsweise alle Gesundheitskosten selbst übernehmen. Erst wenn der Betrag überschritten ist, seien die Kosten darüber hinaus in voller Höhe abziehbar. Bei einer Familie mit zwei Kindern und 80.000 Euro Jahreseinkommen liege der Grenzbetrag nicht sehr viel höher, nämlich bei rund 2.535 Euro. Um die magische Schwelle zu knacken, müssten also höhere Kosten für Krankheiten und damit möglicherweise noch weitere Krankheitskosten vorliegen.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 12.04.2022

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