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Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz: Weit überwiegend verfassungsgemäß

14.03.2025

Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat am 6. März 2025 ein Urteil zum Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) verkündet.

Das Gericht entschied, dass die Vorschriften des 2023 in Kraft getretenen Gesetzes die durch Art. 14 der Hessischen Verfassung (HV) geschützte Versammlungsfreiheit nicht verletzen. Dies gilt auch für die parallel vorgenommene Änderung des Bannmeilengesetzes (BannMG HE). Die Normenkontrollanträge der antragstellenden Fraktionen wurden daher weit überwiegend als unbegründet zurückgewiesen.

Allerdings erklärte der Staatsgerichtshof Teile des Gesetzes für verfassungswidrig: Die Ermächtigungen zur Sicherstellung in § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 2 HVersFG sowie die Einziehungsregelung in § 27 HVersFG wurden als unvereinbar mit der Hessischen Verfassung eingestuft. Sie verstoßen gegen das in Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 HV verankerte Zitiergebot. Die betroffenen Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, in Kraft.

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Meldung vom 6.3.2025 zu P.St. 2920 und P.St. 2931

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