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Herstellung von Wasserglas: Keine Entlastung von Energiesteuer
Die Herstellung von Wasserglas, das durch Verschmelzung von Quarzsand und Natriumcarbonat gewonnen wird, ist keine begünstigte Herstellung von Glas im Sinne des § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a Energiesteuergesetz (EnergieStG). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Klägerin stellte Wasserglas her. Hierzu vermischte sie zunächst Quarzsand und Natriumcarbonat. Anschließend ließ sie das Gemisch in zwei mit versteuertem Erdgas betriebenen Öfen verschmelzen. Die Klägerin beantragte beim beklagten Hauptzollamt eine Energiesteuervergütung nach § 51 Absatz 1 Nr. 1 EnergieStG. Der Antrag wurde abgelehnt.
Auch das Finanzgericht und der BFH urteilten, die Ablehnung der Entlastung von der Energiesteuer sei rechtmäßig. Die Klägerin habe durch das Schmelzen von Quarzsand und Natriumcarbonat kein Glas und keine Glaswaren im Sinne der Vorschrift des § 51 Absatz 1 Nr. 1 EnergieStG hergestellt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.02.2020, VII R 25/18