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Heimliches Fotografieren fremder Personen in Öffentlichkeit: Ordnungswidrig

21.05.2021

Wer fremde Personen in der Öffentlichkeit gezielt fotografiert, ohne zuvor deren Einverständnis eingeholt zu haben, läuft Gefahr, eine Geldbuße aufgebrummt zu bekommen. Zu welchem Zweck die Aufnahmen getätigt wurden, ist irrelevant. Die Behauptung, die Bilder allein zur Privatnutzung verwenden zu wollen, hilft also nicht weiter. Denn die so genannte Haushaltsausnahme der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) greife hier nicht, so das Amtsgericht (AG) Hamburg.

Betroffen war ein Mann, der aus dem Auto heraus auf einem Parkplatz Bilder von zwei ihm unbekannten jungen Frauen mit dem Handy gemacht haben soll. Die Frauen hatten nicht eingewilligt. Die Polizei beschlagnahmte zur Aufklärung des Falls das Handy des Betroffenen.

Das AG Hamburg hat dieses Vorgehen als rechtens bestätigt, da das Handy als Beweismittel für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren in Betracht komme. Der Vortrag des Betroffenen, die Bilder nur für sich privat angefertigt zu haben und diese nicht verbreiten zu wollen, helfe ihm nicht weiter. Zwar sollten Fotografien aus dem ausschließlich persönlichen und/oder familiären Bereich aus dem Anwendungsbereich der DS-GVO ausgenommen sein. In diesem Zusammenhang komme es aber nicht darauf an, mit welchem Ziel beziehungsweise zu welchem Zweck die Anfertigung der streitbefangenen Bilder erfolgt ist beziehungsweise ob diese außerhalb einer rein privaten Sachbehandlung beabsichtigt war. Vielmehr verlasse bereits die Erstellung, mithin die Anfertigung von Bildern fremder Personen in der Öffentlichkeit, den privaten Raum.

Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 03.07.2020, 163 Gs 656/20

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