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Heilpraktikerleistungen im Naturheilzentrum: Von Krankenkasse nicht zu übernehmen
Eine Krankenkasse ist nicht verpflichtet, für einen Versicherten die Kosten von Heilpraktikerleistungen in einem Naturheilzentrum zu übernehmen. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen klar.
Ein Mann, der seit langem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus und einer Nierenerkrankung leidet, hatte bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Behandlung seines Erschöpfungssyndroms in einem Naturheilzentrum beantragt. Er gab dazu an, dass seine Erkrankung besonders schwer sei. Nach seiner Ansicht gibt es in Deutschland keine Kassenärzte, die eine passende Behandlung durchführen können. Demgegenüber sie die Heilpraktikerin des Naturheilzentrums auf die Behandlung von Erschöpfungssyndromen spezialisiert.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da Heilpraktiker nicht berechtigt seien, ihre Leistungen über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abzurechnen. Eine Behandlung könne nur durch zugelassene Ärzte erfolgen.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Es hat sich in seiner Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt. Hiernach umfasse der Leistungskatalog der GKV unter anderem die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung. Zwingende Voraussetzung der Krankenbehandlung sei die Approbation der betreffenden Behandler. Der gesetzliche Arztvorbehalt bedeute einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der selbstständigen und eigenverantwortlichen Behandlung. Das Erfordernis der Approbation sei auch nicht ausnahmsweise bei erfolgloser Arztsuche verzichtbar, sondern es sei eine zwingende berufliche Mindestqualifikation für den Behandlungsanspruch. Heilpraktiker seien damit von der selbstständigen Leistungserbringung für GKV-Patienten ausgeschlossen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.09.2020, L 4 KR 470/19