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Heilbehandlungen: Können auch bei Durchführung in Krankenhaus umsatzsteuerbegünstigt sein

07.10.2022

Ärztliche Heilbehandlungen sind auch dann gemäß § 4 Nr. 14 a) Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese Krankenhausleistungen ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 b) UStG begünstigt sind, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden. Es stellt sich damit gegen die Rechtsprechung des FG Düsseldorf.

Die Klägerin erbrachte Leistungen im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie durch ihren Geschäftsführer und Alleingesellschafter. Streitig war, ob ein Teil dieser Leistungen, welcher unstreitig medizinisch indiziert war, in den Genuss der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 a) UStG kommen konnte.

Das Finanzamt lehnte eine Begünstigung ab. Zwar seien die streitigen Behandlungen medizinisch indiziert gewesen und auch von einem Arzt durchgeführt worden. Aufgrund der ab 2009 geltenden Neufassung des § 4 Nr. 14 UStG könnten Leistungen im Rahmen eines Krankenhauses aber nur noch dann begünstigt sein, wenn – was hier nicht der Fall sei – auch die Voraussetzungen für begünstigte Krankenhausleistungen vorlägen (§ 4 Nr. 14 b) UStG). Man könne – anders als im Rahmen der Vorgängervorschrift – die ärztlichen Leistungen nicht mehr isolieren und separat nach § 4 Nr. 14 a) UStG behandeln (so auch das FG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2017, 1 K 1994/13 U).

Das FG Schleswig-Holstein hingegen ließ eine isolierte Betrachtung nach Maßgabe des § 4 Nr. 14 a) UStG der ärztlichen Leistungen im Rahmen von (nicht begünstigten) Krankenhausleistungen zu und berief sich dabei im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis von Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b und Buchstabe c der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 10/22 anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom m17.05.2022, 4 K 119/18, nicht rechtskräftig

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