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Hautunterspritzungen mit Hyaluronsäure: Werbung mit Vorher-Nachher-Fotos ist unzulässig

14.06.2024

Für zu ästhetischen Zwecken durchgeführte Hautunterspritzungen mit Hyaluronsäure darf nicht mit vergleichenden Fotos geworben werden, die die Behandelten vor und nach der Behandlung zeigen. Ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln ist jetzt rechtskräftig geworden, wie die Wettbewerbszentrale mitteilt.

Für Schönheitsoperationen dürfen ach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) nicht mit Abbildungen geworden werden, die den Behandelten vor und nach der Operation zeigen. Damit sollen jegliche Anreize vermieden werden, diese Behandlungen – sofern sie nicht medizinisch indiziert sind – in Anspruch zu nehmen, erläutert die Wettbewerbszentrale. Klärungsbedarf habe allerdings hinsichtlich der Frage bestanden, ob auch Hautunterspritzungen unter den Begriff der "operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe" fallen.

Das OLG Köln habe das bejaht: Das Verbot umfasse nicht nur den "klassischen" Eingriff mittels Skalpells, sondern nach dem Schutzzweck der Norm und des HWG auch Hautunterspritzungen. Zudem lasse sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass für die Frage, ob ein "operativer" Eingriff vorliege, nicht die Intensität des körperlichen Eingriffs oder die Eröffnung der Haut die zentrale Rolle spiele, sondern die Risiken, die für die Verbraucher aus dem Eingriff erwachsen könnten. Diese Risiken sah das Gericht laut Wettbewerbszentrale auch bei Hautunterspritzungen gegeben.

Die Revision habe das OLG nicht zugelassen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte nach Angaben der Wettbewerbszentrale keinen Erfolg.

Wettbewerbszentrale, PM vom 13.06.2024 zu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.05.2024, I ZR 159/23; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.10.2023, 6 U 77/23

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