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Hausnotrufsystem: Senioren können Steuerbonus nutzen

06.07.2021

Senioren, die ein Hausnotrufsystem nutzen, damit sie im Ernstfall schnell Hilfe erhalten, können die Kosten dafür in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg jetzt in einer vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützten Musterklage entschieden. Das Urteil ist laut BdSt für viele alleinlebende Senioren wichtig: Bislang seien diese beim Finanzamt oft leer ausgegangen, wenn sie die Kosten für ihren Hausnotruf absetzen wollten.

Im Musterfall lebte die 1939 geborene Klägerin nach Angaben des BdSt allein in ihrem Haushalt und nutzte ein Hausnotrufsystem. Die Ausgaben dafür habe sie in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung angesetzt. Das Finanzamt habe den Steuerabzug mit der Begründung gestrichen, diese Kosten seien nur absetzbar, wenn der Steuerzahler im Heim wohnt.

Nun habe das FG zugunsten der Seniorin entschieden und 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems  – wie bei haushaltsnahen Dienstleistungen gesetzlich vorgesehen – als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anerkannt. Da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt, urteilten die Richter laut BdSt.

Allerdings habe das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, so der BdSt. Es sei zu erwarten, dass das Finanzamt diese Möglichkeit nutzen wird, um das steuerzahlerfreundliche Urteil überprüfen zu lassen, weil auch in einem Parallelfall aus Sachsen das Finanzamt zum BFH gezogen sei (VI R 7/21). Betroffene könnten sich dennoch auf das Urteil des FG Baden-Württemberg berufen. Sie sollten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn das Finanzamt die Kosten für den Hausnotruf nicht akzeptiert, rät der BdSt. Dann bleibe der eigene Steuerfall zumindest offen, bis der BFH abschließend entschieden hat.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 02.07.2021 zu Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021, 5 K 2380/19

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