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Hartz IV: Vorläufig nicht für Beschuldigten eines Hawala-Rings nach Beschlagnahme von 16.300 Euro

28.09.2022

Der Beschuldigte eines illegalen Hawala-Rings erhält nach Beschlagnahme von 16.300 Euro wegen Zweifeln an seiner Hilfebedürftigkeit vorläufig keine Hartz-IV-Leistungen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der Antragsteller bezog mit seiner Familie laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Anlässlich einer Hausdurchsuchung, die im Rahmen einer landesweiten Ermittlung erfolgte, beschlagnahmte die Polizei bei ihm 16.300 Euro. Das eröffnete Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, an gewerbsmäßigen Betrugsdelikten im Rahmen eines illegalen Hawala-Rings mit insgesamt 80 Beschuldigten beteiligt gewesen zu sein. Er sei Mitglied eines seit 2016 international agierenden Netzwerkes, das sich zusammengefunden habe, um im Rahmen eines weit verzweigten Geflechtes von Waren- und Geldflüssen unerlaubte Zahlungsdienste zu erbringen. Ein Teil der Zahlungen in diesem Geflecht sei nach dem Prinzip des so genannten Hawala-Bankings von Zahlungsbüros aus Deutschland in die Türkei und nach Syrien erfolgt. Dabei werde Bargeld in deutschen Zahlungsbüros eingesammelt, um gegen Provision Bargeldgeschäfte in der Türkei und in Syrien auszugleichen oder Rechnungen für ausländische Warenlieferungen zu bezahlen, erläutert das LSG. Teilweise seien Einzahlungen in türkischen und syrischen Zahlungsbüros von so genannten Rückwärtskunden in deutschen Zahlungsbüros ausgezahlt worden. Die Aufgabe des Antragstellers, der ein enger familiärer Vertrauter der führenden Köpfe des Netzwerks sei, habe darin bestanden, familiäre Dinge zu regeln, die Kinder der Hauptbeschuldigten abzuholen, Geld einzusammeln und zu transportieren.

Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein. Das LSG hat wegen der unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse die Beschwerde gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Es bestünden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, die trotz des laufenden Räumungsverfahrens im Hauptsacheverfahren zu klären seien. Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Kontoauszüge wiesen weitere Auffälligkeiten auf. Weitere Ermittlungen hätten ergeben, dass der Antragsteller geschäftsführender Gesellschafter einer (liquidierten) Im- und Export GmbH war. Ein Kontoabrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern habe drei laufende Konten aufgewiesen, von denen dem Jobcenter nur eines bekannt gewesen sei.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2022, L 7 AS 752/22 B ER

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