Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenüberna...

Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für zusätzliche FFP2-Masken

18.03.2021

Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Beschaffung zusätzlicher FFP2-Masken durch das zuständige Jobcenter. Dies hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück in zwei Eilverfahren entschieden.

Die Antragsteller – ein Vater und sein erwachsener Sohn – beziehen laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II – "Hartz IV"). Unter Hinweis auf einen Beschluss des SG Karlsruhe (S 12 AS 213/21 ER) beantragten sie beim zuständigen Jobcenter die Übernahme von Kosten für zusätzliche FFP2-Masken. Dies lehnte das Jobcenter mit der Begründung ab, dass kein besonderer Mehrbedarf erkennbar sei. Die Antragsteller hätten – wie alle anderen Empfänger von Grundsicherungsleistungen – jeweils einen Gutschein für zehn kostenlose FFP2-Masken von ihrer Krankenkasse erhalten. Diese könnten auch wiederverwendet werden. Darüber hinaus sei es nach der niedersächsischen Corona-Verordnung nicht verpflichtend, FFP2-Masken zu tragen; medizinische Masken seien ausreichend.

Die Antragsteller haben im gerichtlichen Eilverfahren demgegenüber jeweils geltend gemacht, 14 FFP2-Masken wöchentlich zu benötigen, da sonst ihr Grundrecht auf soziale Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt werde. Die Masken seien notwendig für den Straßenbahn- und Busverkehr, den Supermarkt, das Treppenhaus sowie für Gespräche mit Nachbarn, Freunden und Verwandten. Masken seien nur zur einmaligen Anwendung gedacht.

Das SG widerspricht dieser Ansicht und lehnt die Anträge ab, da kein Mehrbedarf im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 SGB II vorliege. Zwar ergebe sich im Rahmen der Corona-Pandemie ein besonderer Bedarf für Schutzmasken, der bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt worden sei. Jedoch hätten die Antragsteller jeweils zehn FFP2-Masken von ihrer Krankenkasse erhalten, die nach einer Empfehlung der FH Münster auch bis zu fünfmal nach Trocknung an der frischen Luft wiederverwendet werden können. Die genannten Gespräche mit Nachbarn, Freunden und Verwandten seien – so das Gericht – als persönliche Kontakte nach § 1 Satz 1 niedersächsischer Corona-Verordnung nach Möglichkeit zu vermeiden.

Das SG hat außerdem darauf hingewiesen, dass voraussichtlich Ende April 2021 die Auszahlung einer 150-Euro-Soforthilfe für die Bezieher von Grundsicherungsleistungen erfolge, mit der vorrangig pandemiebedingte Mehrbedarfe zu decken seien. Den Antragstellern sei jeweils zuzumuten, die Zeit bis dahin durch anderweitige Umschichtungen zu überbrücken.

Der genannten Entscheidung des SG Karlsruhe ist das Gericht ausdrücklich nicht gefolgt. Nach Ansicht des SG Osnabrück geht die dort vorgenommene Bedarfsermittlung an der Lebensrealität vorbei. Denn ein durchschnittlicher wöchentlicher Bedarf von 20 Masken bestehe nicht. Gegebenenfalls sei es den Antragstellern unbenommen, einen weitergehenden Bedarf (beispielsweise für regelmäßige Pflegeheimbesuche) geltend zu machen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Beschwerde nicht zulässig ist.

Sozialgericht Osnabrück, Entscheidungen vom 10.03.2021, S 50 AS 39/21 ER und S 50 AS 51/21 ER, rechtskräftig

Mit Freunden teilen