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Handy-Verkäufer: Bei Angebot so genannten Tarif-Bundles nicht für Servicebedingungen des Mobilfunkbetreibers verantwortlich
Vermittelt einHandy-Verkäufer den gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages undkommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet ernicht für Servicebedingungen, die allein den Mobilfunkvertrag betreffen. Dashat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main unter Hinweis daraufentschieden, dass nicht der Handy-Verkäufer, sondern der MobilfunkanbieterVerwender dieser Bedingungen sei.
Eine Unternehmerinbietet über ihre Homepage Mobilfunktelefone zum Kauf an. Ihren Kunden eröffnetsie dabei im Rahmen eines so genannten Tarif-Bundle die Möglichkeit,gleichzeitig mit dem Kaufangebot auch einem Mobilfunkanbieter ein Angebot fürden Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu unterbreiten.
Bevor derVerbraucher zum Abschluss der Verträge den Button "In den Warenkorb" anklickenkonnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes Opt-In Kästchenanhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es: "Deine Vertragslaufzeitbeginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber.Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiberberechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...).Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät".
Ein Kunde wendetsich gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteilige denVerbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebührzahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphoneverfüge.
Das Landgericht hatden Unterlassungsanspruch des Mannes gegen die Servicebedingungen abgewiesen.Jetzt war auch seine Berufung erfolglos.
DieHandy-Verkäuferin sei bereits nicht Verwenderin der beanstandeten Bedingungen.Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen deranderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischendem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Handy-Verkäuferinnicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläutert dasOLG. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. DieBedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrages. Leistungspflichten aus demVertrag mit der Handy-Verkäuferin über den Smartphone-Erwerb würden nichtgeregelt.
Die Handy-Verkäuferinschließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin desMobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch denMobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass sie dieBedingungen selbst formuliert habe.
Schließlich, so dasOLG, unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle AllgemeinerGeschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sonderninformierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit derverzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche derVerbraucher regele die Klausel nicht.
OberlandesgerichtFrankfurt am Main, Urteil vom 09.10.2025, 6 U 117/24