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Handfackel: Einkürzen als Straftat
Bereits das Einkürzen des Griffstücks einer Handfackel ist eineTathandlung im Sinne des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichenStoffen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Zusammenhang mit demMitführen einer solchen Fackel bei einem Spiel der Fußballbundesligaklargestellt.
Ein Mann hatte anlässlich eines Bundesligaspiels eineHandfackel des Typs "MR. LIGHT 1" mitgeführt und deren ursprünglich120 Millimeter langes Griffstück auf vier Millimeter gekürzt. Dadurch endete esunmittelbar unterhalb des aus Strontiumnitrat und Magnesium bestehendenWirksatzes.
Das Amtsgericht Bochum verurteilte den Mann wegen desvorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einerGeldstrafe. Die Sprungrevision des Mannes gegen seine Verurteilung verwarf dasOLG Hamm als offensichtlich unbegründet.
Es stufte die Handfackel als pyrotechnischen Gegenstand imSinne des § 3 Absatz 1 Nr. 3 Sprengstoffgesetz (SprengG) ein. Ein Umgang mit explosionsgefährlichenStoffen im Sinne des § 40 Absatz 1 Nr. 3 Var. 2 SprengG liege hier bereitsaufgrund der Veränderung des Griffstücks der Fackel vor. Dass derpyrotechnische Satz selbst unverändert blieb, erachtete das OLG als unerheblich.
Der Umgang sei zudem ohne die nach § 27 Absatz 1 SprengGerforderliche Erlaubnis erfolgt. Zwar seien pyrotechnische Gegenstände derKategorie P1, zu der denen die Handfackel zähle, grundsätzlich erlaubnisfrei,sofern ein Konformitätsnachweis im Sinne des § 5 SprengG vorliegt. Aufgrund dervorgenommenen baulichen Veränderung habe die Handfackel jedoch im Tatzeitpunktnicht mehr über diesen Nachweis verfügt. Sie habe nicht mehr die Sicherheit desOriginalzustands geboten, die Grundlage des Konformitätsnachweises war.
Das OLG stellte klar, dass pyrotechnische Gegenstände, dienachträglich so verändert werden, dass sie ein höheres Gefährdungspotenzialaufweisen, nicht von der Erlaubnispflicht des § 27 SprengG ausgenommen seinkönnen. Dies gelte auch dann, wenn für das Originalprodukt einKonformitätsnachweis bestand.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.12.2025, III-2 ORs14/25