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Handel mit gefälschten Impfausweisen: Erhebliche Bewährungsstrafen

04.04.2023

Das Amtsgericht (AG) München hat eine dreiköpfige Bande, die insgesamt 15 gefälschte Impfausweise verkauft hatte, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung zu Bewährungsstrafen verurteilt. Weil die drei Angeklagten auch für sich selbst gefälschte Impfausweise ausgestellt hatten, erfolgte zudem eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Der Kopf der Bande erhielt eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die beiden anderen Bandenmitglieder wurden jeweils zu einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt.

Die Bande betrieb jedenfalls seit März 2021 von München aus einen Gewinn bringenden Handel mit gefälschten Impfausweisen. Die Bandenmitglieder stellten mit selbst gefertigten Stempeln und selbst gedruckten Impfstoff-Chargenaufklebern Impfpässe her, die eine angeblich im Impfzentrum Augsburg vorgenommene Corona-Schutzimpfung bestätigen sollten. Tatsächlich hatten keine derartigen Impfungen stattgefunden. Die Bande verkaufte die gefälschten Impfpässe anschließend für jeweils mindestens 250 bis 300 Euro pro Impfausweis an ihre Abnehmer.

Das AG berücksichtigte im Rahmen der Strafzumessung zugunsten der Bandenmitglieder insbesondere, dass sie bereits vor Beginn der Beweisaufnahme ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und damit den Umfang der Beweisaufnahme erheblich verkürzt hatten. Zugunsten der Verurteilten habe auch gesprochen, dass diese dilettantisch und somit nicht mit gesteigerter krimineller Energie vorgegangen sind. So hätten zum Beispiel die für die Ausweise verwendeten Stempel Schreibfehler oder auch falsche Adressangeben enthalten.

Erheblich strafschärfend wertete das Gericht, dass die Angeklagten durch ihre Handlung dazu beigetragen haben, dass die jeweiligen Abnehmer der gefälschten Impfpässe die zur Tatzeit und in der Folgezeit geltenden Bestimmungen im Zuge der Covid-19-Pandemie unterwandern konnten und somit das Vertrauen der Bevölkerung, dass Personen, die eine eingetragene Covid-19-Impfung im Impfpass aufweisen konnten, auch tatsächlich geimpft waren. Darüber hätten sich die Angeklagten jeweils bewusst und in verwerflicher Art und Weise hinweggesetzt.

Amtsgericht München, Urteil vom 15.03.2023, 857 Ls 380 Js 144832/21, rechtskräftig

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