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Handel mit Finanzinstrumenten: Vereinigtes Königreich muss sich wegen nicht ordnungsgemäßer Anwendung der EU-Mehrwertsteuervorschriften verantworten

12.11.2020

Das Vereinigte Königreich erhält ein Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission, weil das Land die EU-Mehrwertsteuervorschriften für den Handel mit Finanzinstrumenten auf bestimmten Terminmärkten nicht ordnungsgemäß anwendet und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 14.05.2020 (C-276/19) nicht durchsetzt.

In dem Urteil hatte der EuGH festgestellt, dass das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen aus den Mehrwertsteuervorschriften (Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates) nicht nachgekommen ist, weil es den Geltungsbereich einer ursprünglich 1977 eingeräumten Mehrwertsteuer-Ausnahmeregelung, der zufolge Transaktionen in bestimmten Terminmärkten im Vereinigten Königreich mehrwertsteuerfrei sind, ausgeweitet hat, ohne bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Ermächtigung durch den Rat der Europäischen Union zu stellen. Die Ausnahmeregelung werde daher vom Vereinigten Königreich fälschlicherweise auf den Handel mit Rohstoffen angewandt, die nicht unter die ursprüngliche Regelung fallen. Auch die Ausnahme von der normalen Pflicht zum Führen von Mehrwertsteueraufzeichnungen sei ausgeweitet worden.

Das Vereinigte Königreich muss nun binnen zwei Monaten reagieren.

Europäische Kommission, PM vom 30.10.2020

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