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Handel mit FFP2-Masken: Lieferungen zu überprüfen

06.04.2021

Auch beim Handel mit FFP2-Masken muss sorgfältig geprüft werden, ob das geliefert wird, was bestellt wurde. Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass dem Händler keine Ansprüche zustehen, der nicht ordentlich nachschaut, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist und ob die Ware vom richtigen Hersteller stammt.

Die Klägerin hatte von der Beklagten 900 x 20 FFP2-Masken mit Ventil, weiß, gefaltet, zum Preis von 32.400 Euro (netto) vom Hersteller XY, lieferbar am 20.02.2020 erworben. Am 17. und 20.02.2020 verkaufte die Klägerin die Masken an Kunden in China weiter. Die Ware wurde ihr am 20.02.2020 auf fünf Paletten in geschlossenen Umkartons an ihren Firmensitz in Deutschland geliefert.

Die Klägerin behauptet, die gelieferte Ware sei nicht die bestellte gewesen. Statt der bestellten Masken der Firma XY hätten sich bei Lieferung zwar Kartons mit dem Aufdruck dieser Firma in der Umverpackung befunden, darin seien jedoch Masken eines anderen Herstellers gewesen. Zudem seien, entgegen der Angabe auf einer Banderole auf der Umverpackung, die Masken nicht 2018, sondern bereits 2009 produziert worden. Die Banderolen seien über die ursprünglichen Banderolen geklebt worden, die als Produktionsjahr das Jahr 2009 ausgewiesen hätten. Wegen des Aktivkohlefilters seien diese Masken nicht mehr nutzbar. Bei einer stichprobenartigen Untersuchung der Ware durch die Klägerin seien die Mängel nicht entdeckt worden. Erst der chinesischen Zoll habe die Masken vor der Lieferung an ihre Endkunden in China untersucht und konfisziert. Ihren chinesischen Kunden habe die Klägerin den Kaufpreis in voller Höhe erstatten müssen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Ware gelte als genehmigt, weil die Klägerin die Mängel nicht gerügt habe. Auch beim Handel mit FFP2-Masken müsse sorgfältig geprüft werden, ob das geliefert wird, was bestellt wurde.

Das LG hat die Klage vollständig abgewiesen. Zwar behaupte die Klägerin, dass die Masken in den Umverpackungen gefälscht seien und das Mindesthaltbarkeitsdatum schon abgelaufen sei. Allerdings habe sie für den mangelhaften Zustand der Masken bei der Anlieferung bei ihr am 20.02.2020 keinen Beweis angetreten. Die Erkenntnisse über die Mangelhaftigkeit stammten erst von der Untersuchung des chinesischen Zolls bei der Lieferung der Klägerin auf dem Weg an ihre Kunden. Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Austausch der Waren oder das Überkleben der Banderolen auf dem Weg nach China oder in China vor der Zollkontrolle stattgefunden habe.

Auch habe die Klägerin ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht nicht genügt, weswegen ihr jetzt keine Rechte mehr wegen möglicher Mängel zuständen. Bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Masken mit den für diese Waren erforderlichen Stichproben wäre der Klägerin aufgefallen, dass auf den Unterseiten der 20-Stück-Kartons das Produktionsdatum 2009 stand und das Firmenlogo auf der Plastikhülle der einzelnen Masken nicht mit dem Logo auf der Verpackung übereinstimmte. Das LG geht daher davon aus, dass die Mängel entweder nicht vorgelegen haben oder dass die notwendige Untersuchung nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt worden ist und allein das schon zum Verlust der Mängelrechte führte.

Weitere Schadenersatzansprüche scheiterten laut LG an der fehlenden Beweisbarkeit des Mangels und daran, dass die Klägerin der Beklagten keinen Betrugsvorsatz nachweisen konnte.

Landgericht Köln, Entscheidung vom 25.03.2021, 91 O 17/20, nicht rechtskräftig

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