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Handel mit Cannabisjungpflanzen: Ist verboten

19.11.2025

Der gewerbliche Handel mit eingepflanztenCannabisjungpflanzen ist verboten. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Kölnentschieden und den Eilantrag eines Unternehmers gegen eineUntersagungsverfügung der Stadt Köln abgelehnt.

Der Antragsteller vertreibt über ein Ladenlokal in Köln undeinen Online-Shop diverse Produkte mit Bezug zum Anbau und Konsum von Cannabis.Hierzu zählen unter anderem eingepflanzte Cannabisjungpflanzen, die er aufseiner Website als "Stecklinge" bezeichnet. Die Stadt Köln untersagteihm den Handel mit diesen Pflanzen: Stecklinge dürften nach dem neuenKonsumcannabisgesetz nur durch Anbauvereinigungen, nicht aber im gewerblichenHandel weitergegeben werden.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag.Er trug vor, es handle sich bei den Pflanzen lediglich um Vermehrungsmaterial,dessen Weitergabe auch gewerblichen Anbietern erlaubt sei.

Dem ist das VG Köln nicht gefolgt. Mit dem Verkauf dereingepflanzten Cannabisjungpflanzen verstoße der Antragsteller gegen das Verbotdes Handeltreibens mit Cannabis. Ein Steckling im Sinne desKonsumcannabisgesetzes liege nur dann vor, wenn die Jungpflanze noch nichteingepflanzt ist. Wird der Steckling eingepflanzt und damit angebaut, handelees sich um Cannabis, dessen gewerblicher Vertrieb untersagt sei. Dies gilt lautGericht auch dann, wenn die Jungpflanze noch nicht über Blüten- oderFruchtstände verfügt. Denn das Konsumcannabisgesetz legalisiere lediglich dennichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang, nichtaber den gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu,über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 12.11.2025, 1 L1371/25, nicht rechtskräftig

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