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Hamburg: Maskenpflicht an Schulen rechtmäßig – nicht aber Unterrichtsausschluss
Die Hamburger Maskenpflicht an Schulen ist rechtmäßig. Es fehlt derzeit aber an einer Rechtsgrundlage für einen Ausschluss vom Unterricht, wenn ein Schüler sich weigert, in der Schule eine Maske zu tragen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg entschieden und damit dem Eilantrag eines Oberstufenschülers einer Hamburger Stadtteilschule in zweiter Instanz stattgegeben, mit dem er sich gegen das Verbot, die Schule ohne Maske zu betreten, gewandt hatte.
Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hatte den Eilantrag des Schülers und seiner Eltern abgelehnt. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Verbots, ohne Maske am Unterricht teilzunehmen, sei derzeit als offen einzuschätzen, so das VG. In einer Folgenabwägung überwiege aber der durch die Maskenpflicht bezweckte Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung die betroffenen Interessen und Rechtsgüter der Antragsteller.
Das OVG Hamburg hat diese Entscheidung auf die Beschwerde der Antragsteller geändert und dem Eilantrag stattgegeben. Zwar bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Maskenpflicht an den Schulen während der Schulzeit. Die Anordnung der Maskenpflicht finde jedenfalls in der seit dem 08.01.2021 geltenden Fassung der Coronavirus-Eindämmungsverordnung (§ 23 Absatz 1 Satz 3) eine hinreichende Rechtsgrundlage und stelle einen verhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der hiervon betroffenen Schüler dar.
Derzeit fehle es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage für den auf unbestimmte Zeit andauernden Unterrichtsausschluss eines Schülers, der sich weigert, der Maskenpflicht nachzukommen. Weder die Coronavirus-Eindämmungsverordnung noch das Schulgesetz enthielten eine entsprechende Anordnungsbefugnis.
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 15.01.2021, 1 Bs 237/20, unanfechtbar