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Hamburg: Eilantrag gegen Schließung mehrerer Fitnessstudios erfolgreich

12.11.2020

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg hat dem Eilantrag der Betreiberin mehrerer Fitnessstudios stattgegeben, mit dem sich diese gegen das in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung geregelte Verbot, ihre Betriebe für den Publikumsverkehr zu öffnen, gewandt hat.

Nach summarischer Prüfung genüge die im Infektionsschutzgesetz geregelte Generalklausel (§ 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG) für einen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht mehr. Dieser verpflichte den Gesetzgeber, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Das VG könne nicht erkennen, dass der Gesetzgeber insoweit alle wesentlichen Entscheidungen, die es angesichts des im März 2020 noch nicht vorhersehbaren, nun aber erwartbaren Infektionsgeschehens zu erlassen gelte, im Infektionsschutzgesetz getroffen habe. Dies gelte vor allem hinsichtlich Maßnahmen, die – wie hier – gegenüber Nichtstörern getroffen würden. Anders als andere Gerichte sehe das VG in dieser Situation keinen Raum für eine Folgenabwägung.

Die Entscheidung gilt nach Angaben des Gerichts nur gegenüber der Antragstellerin. Beim VG seien unterschiedliche Kammern mit Eilanträgen befasst, die sich gegen Maßnahmen aufgrund der Coronavirus-Eindämmungsverordnung richten. Andere Kammern des VG hätten zwar hinsichtlich der Frage der Generalklausel ebenfalls Zweifel geäußert, seien aber unter anderem auch im Hinblick auf die Schließung von Fitnessstudios aufgrund der aktuell geltenden Rechtslage im Ergebnis zu abweichenden Entscheidungen gekommen (vgl. Beschlüsse vom 06.11.2020, 10 E 4538/20 und 17 E 4565/20), so das VG.

Gegen die Entscheidung hat die Freie und Hansestadt Hamburg bereits Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhoben.

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 10.11.2020, 13 E 4550/20, nicht rechtskräftig

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