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Häuslicher Behandlungsraum einer Ärztin: Ist kein Arbeitszimmer

28.07.2020

Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Ärztin unterliegen nicht dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster aufgehoben.

Die Klägerin ist als Augenärztin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt, erläutert das FG Münster den Sachverhalt. Zur Behandlung von Notfällen habe sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet. Einen gesonderten Zugang habe dieser Raum nicht; er sei nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Die Klägerin habe die Aufwendungen für den Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis geltend gemacht.

Das Finanzamt habe diese Aufwendungen nicht anerkannt. Die hiergegen erhobene Klage habe das FG Münster abgewiesen. Da es an einem separaten Zugang fehle, sei der Behandlungsraum als Arbeitszimmer und nicht als betriebsstättenähnlicher Raum anzusehen. Die Aufwendungen seien auch nicht begrenzt abzugsfähig, weil der Klägerin in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis Behandlungsräume zur Verfügung standen.

Dies hat der BFH jetzt anders gesehen und der Klage stattgegeben, wie das FG Münster mitteilt. Der Behandlungsraum sei nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die Patienten zunächst Privaträume der Klägerin durchqueren müssen, als Arbeitszimmer anzusehen, so der BFH. Im Rahmen der für die Abgrenzung erforderlichen Gesamtwürdigung komme der Einrichtung des Raumes als Notfallpraxis, die eine private Mitbenutzung praktisch ausschließe, erhebliche Bedeutung zu. Damit liege ein betriebsstättenähnlicher Raum vor, sodass das Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer nicht eingreife.

Finanzgericht Münster, PM vom 15.07.2020 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.01.2020, VIII R 11/17 und Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.07.2017, 6 K 2606/15 F

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