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Häusliche Gewalt: Eilantrag zur Anordnung vorläufiger Gewaltschutzmaßnahmen auch längere Zeit nach der Tat möglich

10.02.2026

Auch wenn zwischender häuslichen Gewalt (hier: Würgen) und dem Eilantrag eine längere Zeit (hier:neun Monate) verstrichen ist und das Opfer zunächst weiter mit dem Täter lebt,kann die Dringlichkeit für die Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen vorliegen. DennOpfer häuslicher Gewalt seien häufig erst nach längerer Zeit in der Lage, sichaus einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis zum Täter zu lösen, merkt das Oberlandesgericht(OLG) Frankfurt am Main an.

Die Antragstellerinist mit dem Antragsgegner verheiratet. Die beiden haben drei Kinder. ImSeptember 2025 trennte sie sich von ihrem Mann und lebt seitdem in einemFrauen- und Kinderschutzhaus. Mitte September 2025 beantragte sie eine einstweiligeAnordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Sie begründete dies im Wesentlichendamit, dass ihr Mann sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt habe.

Das Amtsgerichthatte den Antrag im Hinblick auf die länger zurückliegenden Vorfällezurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau hatte vor demOLG Erfolg und führte zur Anordnung eines Näherungs- und Betretungsverbots.

Die Voraussetzungenfür die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz sieht das OLG hierglaubhaft gemacht.

Die Ehefrau habeglaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann vorsätzlich ihren Körper widerrechtlichverletzt habe. Es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ihrVortrag, sie sei an den zwei näher benannten Tagen von ihm gewürgt worden,zutreffe. So habe sie ihre Angaben unter anderem mit zahlreichen Dokumenten,wie Auszügen aus Tagebüchern, Briefen und Chatverläufen untermauert. DasVorbringen des Ehemanns beschränke sich dagegen auf das schlichte Bestreitendieser Angaben.

Es bestehe auch eindringendes Bedürfnis, vorläufige Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundsätzlichwerde ein solches vermutet, wenn eine Tat nach dem Gewaltschutzgesetz begangenwurde. Dieser Vermutung stehe hier nicht entgegen, dass die Ehefrau ihrenAntrag erst im September 2025 gestellt habe und nach den Gewaltvorwürfen imDezember 2024 und März 2025 zunächst bei ihrem Mann verblieben sei und ihm "ihreLiebe bekundet" habe. Zwar könne eine zögerliche Antragstellung diezunächst vermutete Dringlichkeit widerlegen. Ein zögerliches Verhalten könneindizieren, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichendgroß sei.

Hier könne jedochder Umstand, dass die Ehefrau die einstweilige Anordnung erst viele Monate nachden glaubhaft gemachten körperlichen Übergriffen beantragt habe, nicht alszögerliches und der Dringlichkeit entgegenstehendes Verhalten ausgelegt werden."Eine solche Betrachtung würde die Lebensrealität sowie derSchutzbedürftigkeit von Opfern häuslicher Gewalt nicht in der gebotenen WeiseRechnung tragen", meint das OLG. "Es entspricht leider dersenatsbekannten Realität, das Opfer häuslicher Gewalt häufig erst nach längererZeit und wiederholt ausgesetzten Misshandlungen eine Trennung vom Tätervollziehen und gerichtliche Schritte, unter anderem zur Erlangung einesNäherungsverbotes, einleiten", begründete das OLG weiter, "vieleFälle von Partnerschaftsgewalt werden aus Scham, Angst, Schuldgefühlen odermangelndem Vertrauen in Polizei und Justiz gar nicht angezeigt." Dasbestehende Abhängigkeitsverhältnis zum gewalttätigen Partner oder auchstrukturelle Barrieren wie ein begrenzter Zugang zu Unterstützungsangebotenkönnten sich hemmend auf die Anzeigebereitschaft auswirken. Schließlichbenötigten Opfer vielfach eine gewisse Zeit, um sich ihrer Situation überhauptbewusst zu werden. Viele verleugneten sich selbst gegenüber, dass ihnen Gewaltangetan wurde.

OberlandesgerichtFrankfurt am Main, Beschluss vom 19.01.2026, 1 UF 8/26, unanfechtbar

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