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Gynäkologie oder Urologie: Welche Klinik darf Frau mit Transidentität operieren?

08.12.2021

Für die medizinische Behandlung einer Frau mit Transidentität kann auch nach Abschluss einer geschlechtsangleichenden Mann-zu-Frau-Operation die ursprüngliche biologische Einordnung der Patientin maßgeblich sein. Dies hat das Sozialgericht (SG) Berlin entschieden. Obwohl das klagende Krankenhaus keine Fachabteilung für Frauenheilkunde und damit keinen Auftrag für die Behandlung weiblicher Geschlechtsorgane hatte, habe es in seiner Fachabteilung für Urologie die Vagina einer Patientin mit Transidentität nachoperieren dürfen. Es habe deshalb auch einen Anspruch auf Vergütung gegen die gesetzliche Krankenkasse der Patientin. Die Behandlung von Geschlechtsorganen bei Personen mit Mann-zu-Frau-Transidentität falle nämlich auch in das Gebiet Urologie und sei damit vom Versorgungsauftrag der klagenden Klinik erfasst, so das Gericht.

Das klagende Krankenhaus ist für Behandlungen in der Fachabteilung für Urologie zugelassen. Betten in der Fachabteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind im Berliner Krankenhausplan für diese Klinik hingegen nicht ausgewiesen. Das SG musste deshalb die Frage beantworten, ob der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses bei der Behandlung von weiblichen Geschlechtsorganen nach dem rechtlichen Geschlecht oder nach dem biologischen Ursprung der Patientin zu bestimmen ist.

Die bei der beklagten gesetzlichen Krankenkasse versicherte, 1993 geborene Berlinerin hatte im Jahr 2013 aufgrund einer Mann-zu-Frau Transidentität eine geschlechtsangleichende Operation erhalten. Hierfür waren die männlichen Geschlechtsorgane in eine künstliche Vagina umgestaltet worden.

2018 wurde bei der Versicherten die Korrektur der Vagina medizinisch erforderlich. Das klagende Krankenhaus führte die Operation mit einem Team aus Gynäkologen und Urologen durch und rechnete für die Behandlung gegenüber der Krankenkasse eine Vergütung in Höhe von 4.216,87 Euro ab. Die gesetzliche Krankenkasse verweigerte die Bezahlung. Das Fachgebiet der Urologie umfasse die Behandlung des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Harnorgane. Die Behandlung der weiblichen Geschlechtsorgane und damit auch die Korrekturoperation einer neugebildeten Vagina gehöre zum Fachgebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Hierfür fehle der Klinik der Versorgungsauftrag, sodass kein Vergütungsanspruch bestehe.

Mit der Klage machte das Krankenhaus geltend, eine geschlechtsangleichende Operation vom Mann zur Frau sei ein urologischer Eingriff an einem biologischen Mann. Daher müssten auch spätere Korrekturoperationen bei dieser Person in den Fachbereich der Urologie fallen. Eine personenstandsrechtliche Änderung vom Mann zur Frau und ebenso eine geschlechtsangleichende Operation änderten nichts daran, dass bei Versicherten mit Mann-zu-Frau-Transidentität weiterhin eine männliche Anatomie vorliege, deren genaue Kenntnis für den Erfolg der Operation maßgeblich sei.

Das SG Berlin hat der Klage des Krankenhauses stattgegeben. Der Vergütungsanspruch für eine Krankenhausbehandlung entstehe unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch die Versicherten, sofern die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt werde, also in dessen Versorgungsauftrag falle, und erforderlich und wirtschaftlich sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt.

Für eine Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Genitalsystem sei nicht nur der rechtliche Status der Patientin, sondern auch deren ursprüngliche biologische Einordnung heranzuziehen, so das SG. Denn von besonderer Bedeutung seien die Ausbildung und Erfahrung der Operateure in der Behandlung der Gefäß- und Nervenbahnen der biologisch männlichen Genitalien. Auch die Wiederherstellung einer Neovagina erfolge durch Behandlung von Teilen des biologisch ursprünglich männlichen Geschlechtsorgans. Da sich für die Behandlung männlicher Genitalien eine Zuordnung zum Fachgebiet Urologie ergebe, sei die Operation vom Versorgungsauftrag des klagenden Krankenhauses erfasst. Das SG hat die Krankenkasse zur Zahlung der abgerechneten Vergütung verurteilt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Krankenkasse hat Berufung eingelegt, die nun beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängig ist.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 13.09.2021, S 56 KR 3604/18

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