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Grundstückskaufvertrag: Wegen arglistiger Täuschung rückabzuwickeln
Die Käuferin einer Immobilie kann den Kaufvertragerfolgreich anfechten, wenn sie von der Verkäuferin darüber arglistig getäuschtwurde, das Dachgeschoss sei ausbaufähig. Ein vertraglich vereinbarterGewährleistungsausschluss schütze die Verkäuferin dann nicht, so dasLandgericht (LG) Flensburg.
Eine Käuferin erwarb ein Grundstück mit einem historischenReetdachhaus. Im Kaufvertrag war ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. ImVerkaufsexposé hieß es, das Dachgeschoss könne ausgebaut werden. Für dieKäuferin war dieser Ausbau zu Wohnzwecken kaufentscheidend.
Nach dem Kauf stellte sich jedoch heraus: DerDachgeschossausbau ist baurechtlich nicht genehmigungsfähig, weil notwendigeZustimmungen der Nachbarn zu Abstandsflächen (Baulasten) fehlten und verweigertwurden. Daraufhin klagte die Käuferin auf Rückabwicklung des Grundstückskaufssowie auf Ersatz ihrer hierdurch verursachten Kosten.
Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der wegenarglistiger Täuschung angefochtene Kaufvertrag sei rückwirkend nichtig. DieVerkäuferin habe "ins Blaue hinein" vorgegeben, dass das Dachgeschosszu Wohnzwecken ausgebaut werden dürfte. Aufgrund dieser arglistigen Täuschungkönne sie sich nicht auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen.
Die Verkäuferin müsse den Kaufpreis von 425.000 Eurozurückzahlen und erhalte dafür das Grundstück zurück. Zudem schulde sie derKäuferin Schadensersatz für Kosten, die im Vertrauen auf den Vertrag entstandensind (unter anderem Notar-, Architekten- und Finanzierungskosten).
Landgericht Flensburg, Urteil vom 12.12.2025, 2 O 154/24,nicht rechtskräftig