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Grundstückseigentümer: Mit Schadenersatzklagen wegen Windenergieanlagen erfolglos

09.05.2022

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in zwei von Grundstückseigentümern wegen Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch Windenergieanlagen angestrengten Verfahren die Abweisungen der Schadenersatzklagen bestätigt. Das OLG sieht sich nach der Rechtskraft zu der Thematik ergangener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen an die dortigen Feststellungen gebunden, wonach die klägerischen Wohngrundstücke durch die Anlagen nicht in einer rechtlich relevanten Weise beeinträchtigt sind.

Zwei Kläger aus Horn-Bad Meinberg und Borchen haben von den Betreibern von Windenergieanlagen Schadenersatz wegen der Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch so genannten Infraschall (Schall unterhalb des hörbaren Bereiches) verlangt. Die Kläger sind Eigentümer selbst genutzter Wohngrundstücke in einer Entfernung von knapp unter beziehungsweise knapp über zwei Kilometern Entfernung von Windenergieanlagen. Sie haben ihr Schadenersatzbegehren mit der Behauptung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Infraschall begründet, der von den Windenergieanlagen auf ihre Grundstücke gelange. Nach Abweisung der Klagen durch die Landgerichte Detmold und Paderborn haben sie ihre Klagen jeweils mit einer Berufung vor dem OLG Hamm weiterverfolgt.

Das OLG Hamm hat die Klageabweisungen bestätigt. Zur Begründung führt es aus, dass die Kläger aufgrund der Rechtskraft von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht mehr mit der Behauptung der vorgebrachten Beeinträchtigungen gehört werden könnten. Beide Kläger waren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Minden ohne Erfolg gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen vorgegangen. Das OLG sieht sich aus Rechtsgründen an die rechtkräftigen Urteile des VG Minden gebunden. Dieses hatte die Anfechtungsklagen jeweils mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine rechtlich relevante Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke vorliege.

Zusätzlich spreche aufgrund der im Zivilverfahren eingeholten Sachverständigengutachten viel dafür, dass von den Windenergieanlagen der Beklagten keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die klägerischen Grundstücke einwirken. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die theoretisch bestimmbaren Schalldruckpegel des Infraschalls auf den klägerischen Grundstücken um mehrere Größenordnungen unterhalb der menschlichen Wahrnehmung lägen. Zudem sei der von den Windenergieanlagen ausgehende Infraschall auf den klägerischen Grundstücken praktisch nicht mehr messbar, da die von den Anlagen ausgehende Schallwelle in einer Entfernung von um die zwei Kilometer in dem vom Wind verursachten Schall untergehe.

Da das OLG zu dem Ergebnis gekommen ist, schon aus Gründen der Rechtskraft an die Feststellungen des VG Minden gebunden zu sein, dass eine wesentliche Beeinträchtigung nicht besteht, hat er letztlich offen gelassen, ob andernfalls noch ein medizinisch-biologisches Sachverständigengutachten dazu einzuholen gewesen wäre, ob Infraschall, wie er von den hier in Rede stehenden über 200 Meter hohen Anlagen ausgeht, wegen einer von den Klägern behaupteten spezifischen Ausprägung als Teil des allgemeinen Infrarauschens auch noch unterhalb der Wahrnehmungsschwelle geeignet ist, die Gesundheit durch Einwirkungen auf körperliche Rezeptoren oder Systeme trotz einer Entfernung von etwa zwei Kilometern zu beeinträchtigen.

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Die Kläger können daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erheben.

Oberlandesgericht Hamm, am 05.05.2022 verkündete Urteile auf die mündliche Verhandlung vom 26.04.2022, I-24 U 199/19 und I-24 U 1/20, nicht rechtskräftig

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