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Grundstück mit Weihnachtsbaumbepflanzung: Grunderwerbsteuer bei Erwerb

22.12.2022

Wer ein Grundstück mit aufstehender Weihnachtsbaumkultur erwirbt, hat für den Teil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfällt, keine Grunderwerbsteuer (GrESt) zu entrichten. Darauf verweist Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V., unter Hinweis auf eine Mitteilung des Bundesfinanzhofs zu seinem Urteil vom 23.02.2022 (II R 45/19).

Im Streitfall erwarb der Kläger Grundbesitz mit angepflanzten Weihnachtsbäumen, die zu gegebener Zeit gefällt werden sollten. Die Gegenleistung für den Aufwuchs war im Vertrag gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt setzte für den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer fest. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Bäume für so genannte Scheinbestandteile und bezog den entsprechenden Kaufpreisanteil nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ein.

Wie der DUV meldet, hat der BFH das Urteil des FG bestätigt. Zwar gehörten alle Leistungen des Erwerbers für das "Grundstück" zur Bemessungsgrundlage. Der Grundstücksbegriff umfasse auch dessen wesentliche Bestandteile, nämlich die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Dazu zählten grundsätzlich auch aufstehende Gehölze. Keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks seien jedoch die so genannten Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt sind, wieder von dem Grundstück entfernt zu werden. Bei Gehölzen komme es auf die Zweckbestimmung bei Aussaat oder Pflanzung an. Unschädlich sei es, wenn eine lange Verweildauer zu erwarten ist oder das Gehölz bei Entfernung als lebender Organismus zerstört wird.

Deutscher Unternehmenssteuer Verband e.V., PM vom 15.08.2022

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