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Grundsteuerreform: Wird in 2022 umgesetzt

22.02.2022

Die Umsetzung der Grundsteuerreform rückt näher. In Rheinland-Pfalz seien vorbereitende Maßnahmen dafür bereits in vollem Gange, meldet das dortige Landesamt für Steuern (LfSt). Grundstückeigentümer müssten derzeit aber noch nichts tun.

Bisher basiere die Festsetzung der Grundsteuer auf Steuermessbeträgen, die ausgehend von den so genannten Einheitswerten ermittelt werden, erläutert das LfSt den Hintergrund. Diese Werte knüpften an die Verhältnisse des Jahres 1964 (im Fall der "alten" Bundesländer) beziehungsweise 1935 (im Fall der "neuen" Bundesländer) an. Diese Einheitswerte seien hinter der tatsächlichen Wertentwicklung bei Grundstücken in erheblichem Maße zurückgeblieben. Dies führe zu Wertverzerrungen und Ungleichbehandlungen. Deshalb habe das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung in den "alten" Bundesländern seit 2002 für verfassungswidrig erklärt.

Am 02.12.2019 sei das Grundsteuer-Reformgesetz verkündet worden. Die Bundesländer hätten die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen (Länderöffnungsklausel). Rheinland-Pfalz habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und wende das Bundesrecht an.

Stichtag der neuen Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte sei der 01.01.2022, so das LfSt Rheinland-Pfalz weiter. Für die Ermittlung der Grundsteuerwerte würden die Eigentümer im Kalenderjahr 2022 zur Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen aufgefordert. Als Abgabefrist geplant sei der 31.10.2022.

Die Kommunen (Städte und Gemeinden) seien für die Festsetzung und Erhebung der Steuer zuständig. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte festzusetzenden Grundsteuermessbeträge würden den Kommunen bis Mitte 2024 von den Finanzämtern zur Verfügung gestellt. Ab dem Kalenderjahr 2025 verwendeten die Kommunen erstmals die auf der Basis der neuen Grundsteuerwerte beruhenden Steuermessbeträge und setzten die zu zahlende Steuer fest. Bis dahin seien die Einheitswerte weiterhin für die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen und Grundsteuer maßgeblich. Die Bürger müssten mit Blick auf die neue Hauptfeststellung im Moment noch nichts unternehmen.

Alle Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft beziehungsweise von Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, seien verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen, teilt das LfSt weiter mit. Ab Juli 2022 stehe dafür über "MeinELSTER" (www.elster.de) die Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung. Hierfür erforderlich sei ein Benutzerkonto. Wer kein solches besitze, könne dieses bereits jetzt unter www.elster.de beantragen. Die Feststellungserklärung sei bis zum 31.10.2022 (geplant) beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks in Rheinland-Pfalz erhielten in der Zeit von Mai bis Ende Juli 2022 ein Informationsschreiben Ihres Finanzamts, aus dem Geobasisdaten und Informationen, die für die Feststellungserklärung benötigt werden, hervorgehen. Wer dieses Schreiben bis Ende Juli 2022 nicht erhalten habe, könne es bei der Bewertungsstelle des für sich zuständigen Finanzamts (Finanzamt in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt) anfordern. Für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, inklusive Wirtschaftsgebäude und verpachtete Ländereien (Stückländereien) würden die Schreiben im August 2022 versendet, so das LfSt.

Die dem Informationsschreiben beigefügte Ausfüllhilfe (Datenstammblatt) enthalte Angaben zum Stichtag 01.01.2022, wie zum Beispiel Aktenzeichen, Flurstückskennzeichen, Lagebezeichnung, amtliche Fläche und Bodenrichtwert. Folgende Daten müssten die Eigentümer unter anderem selbst ermitteln: Wohn-/Nutzfläche (zum Beispiel in Bauunterlagen zu finden), Anzahl der Wohnungen, Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze, Baujahr.

Für Fragen rund um die Grundsteuer stehe auch der virtuelle Steuerchatbot zur Verfügung. Das Internetportal "ELSTER Ihr Online-Finanzamt" sei auch im Bereich der Grundsteuer das "persönliche elektronische Finanzamt". Hier fänden sich alle Formulare und Vordrucke zur Grundsteuer.

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (Feststellungserklärung) seien Papiervordrucke nur in Ausnahmefällen zu erhalten. Dies sei zum Beispiel der Fall, so das LfSt, wenn jemand nicht über einen PC oder ein mobiles Endgerät (Laptop, Tablett) verfüge oder keinen Internetzugang habe. In diesem Fall müsse man sich an das Finanzamt wenden, um amtliche Vordrucke in Papierform zu erhalten, oder die Vordrucke als pdf-Dateien herunterladen: www.fin-rlp.de/vordrucke.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom Februar 2022

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