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Grundsteuerreform: Service für Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte

05.05.2022

Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einschließlich verpachteter Ländereien sind durch öffentliche Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums vom 30.03.2022 aufgefordert, alle zur Feststellung des Grundsteuerwerts erforderlichen Angaben nach den Verhältnissen vom Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 anhand einer so genannten Feststellungserklärung dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzuleiten. Die Erklärungen sind elektronisch zu übermitteln. Dies kann ab dem 01.07.2022 kostenlos über das Steuerportal "MeinELSTER" (www.elster.de) erfolgen. Nur in besonderen Ausnahmen (so genannte Härtefallregelung) ist die Abgabe in Papierform möglich. Hierüber entscheidet das zuständige Finanzamt.

Wie das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz mitteilt, endet die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung am 31.10.2022. Als Service sende die Steuerverwaltung Rheinland-Pfalz den Eigentümern von Grundbesitz im Regelfall ein Informationsschreiben zu. Diesem Schreiben seien die der Steuerverwaltung vorliegenden Liegenschafts-/Geobasisdaten zum jeweiligen Grundbesitz beigefügt (so genanntes Datenstammblatt). Vor diesem Hintergrund empfehlen die Finanzämter den Erklärungspflichtigen, zunächst diese Ausfüllhilfe abzuwarten.

Für unbebaute und bebaute Grundstücke erfolge der Versand der Informationsschreiben in der Zeit von Mai bis Juli 2022. Das diesem Informationsschreiben beigefügte Datenstammblatt enthalte Angaben zum Stichtag 01.01.2022, wie zum Beispiel: Aktenzeichen, Flurstückskennzeichen, Lagebezeichnung, Grundbuchblatt, amtliche Fläche sowie Bodenrichtwert. Folgende Daten müssten indes unter anderem von den Eigentümern selbst ermittelt werden: Wohn-/Nutzfläche, Anzahl der Wohnungen, Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze sowie Baujahr.

Aktive land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie die Eigentümer von bisher als Stückländereien bezeichnetem Grundbesitz erhalten die Informationsschreiben laut LfSt im August 2022. Hier enthalte das Datenstammblatt Angaben zum Stichtag 01.01.2022, wie zum Beispiel: Aktenzeichen, Lagebezeichnung, Gemeinde, Gemarkung, Flurstückskennzeichen, amtliche Fläche, Art der Nutzung nach gesetzlicher Klassifizierung sowie Ertragsmesszahl.

Folgende Daten müssten, soweit im Einzelfall erforderlich, von den Eigentümern selbst ermittelt werden: Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude, Tierbestände, Durchflussmenge in l/s (Teichwirtschaft) sowie Angaben zu Grundsteuerbefreiungen.

Soweit die Angaben des Datenstammblattes aus Sicht der Erklärungspflichtigen zutreffend sind, könnten die entsprechenden Daten in die abzugebende Feststellungserklärung übernommen werden.

Eigentümer von Grundbesitz, die innerhalb der genannten Zeiträume kein Informationsschreiben (zuzüglich Datenstammblatt als Ausfüllhilfe) erhalten haben, jedoch ein solches erwarten, bittet das LfSt, sich an das zuständige Finanzamt zu wenden.

Sofern mit der Anfertigung der Erklärung Angehörige der steuerberatenden Berufe beauftragt werden, sollte das Informationsschreiben (zuzüglich Datenstammblatt als Ausfüllhilfe) dorthin weitergeleitet werden.

Weitere Informationen, insbesondere zu den Hilfen und der Härtefallregelung, finden sich laut LfSt unter www.fin-rlp.de/grundsteuer.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 29.04.2022

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