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Grundsteuerreform: Eigentümer müssen demnächst aktiv werden

14.04.2022

Vor vier Jahren, am 10.04.2018, urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die Grundsteuer reformiert werden müsse. Inzwischen stehe fest: Ab 2025 würden Häuser und Wohnungen in Rheinland-Pfalz nach dem Bundesmodell besteuert, teilt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mit. Doch schon in wenigen Monaten müssten Eigentümer aktiv werden.

Zwar zahle praktisch jeder Haushalt die Grundsteuer B, aber nur die Eigentümer seien verpflichtet, eine so genannte Feststellungserklärung abzugeben. Mit dieser Erklärung ermittele die Finanzverwaltung die neuen Grundsteuerwerte. Diese lösten die bislang gültigen Einheitswerte ab, die noch bis Ende 2024 als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer zulässig sind. So habe es das Bundesverfassungsgericht am 10.04.2018 entschieden. Es habe die Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt, es aber erlaubt, diese Werte bis Ende 2024 weiter zu nutzen. Nun jähre sich das Urteil zum vierten Mal.

In der Zwischenzeit hätten Bundestag und Bundesrat sich im Oktober und November 2019 auf ein Reformmodell geeinigt und darauf, dass jedes Land auf Wunsch ein eigenes Grundsteuer-Modell einführen darf. Anders als drei seiner Nachbarländer behalte Rheinland-Pfalz das Bundesmodell unverändert bei, so der BdSt des Bundeslandes. Hessen und Baden-Württemberg hätten jeweils eigene Modelle entwickelt; im kleinen Rahmen habe auch das Saarland das Bundesmodell geändert, nämlich die Grundsteuermesszahlen.

In allen Bundesländern müssten Immobilieneigentümer im Zeitraum vom 01.07.2022 bis voraussichtlich 31.10.2022 über das Portal "MeinElster" (www.elster.de) ihre Feststellungserklärung einreichen. Die Feststellungserklärung diene dem zuständigen Finanzamt, in dem die Immobilie liegt, zur Ermittlung des Grundsteuerwerts. Vor allem bei dieser "Grundsteuer-Erklärung" bemerkten die Eigentümer Unterschiede zwischen den Reformmodellen. Das Bundesmodell benötige weitaus mehr Parameter als die einfacheren Reformmodelle aus Bayern, Hessen und Niedersachsen, so der BdSt.

Im Bundesmodell, das in Rheinland-Pfalz umgesetzt wird, müssten im Rahmen der Feststellungserklärung unter anderem folgende Angaben zur Immobilie übermittelt werden: Art der Bebauung, Grundstücksfläche, Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes, Baujahr, Flurstück-Nummer, Grundbuchblatt-Nummer, Bodenrichtwert sowie Einheitswert-Zeichen. Im Gegensatz dazu würden in Bayern, Hessen und Niedersachsen nur die Grundstücks- und die Gebäudefläche zur Berechnung benötigt.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 06.04.2022

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