Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Grundsteuerreform: Bundessteuerberaterka...

Grundsteuerreform: Bundessteuerberaterkammer fordert verfahrensrechtliche Erleichterungen

14.07.2022

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hält verfahrensrechtliche Erleichterungen bei der Umsetzung der Grundsteuerreform für erforderlich. Die Abgabe der Feststellungserklärungen für insgesamt circa 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten in einem Vier-Monatszeitraum sei unrealistisch.

Neben der zu bewältigenden Masse an Erklärungen bestehe zum Teil eine erhebliche Komplexität bei der Neubewertung der wirtschaftlichen Einheiten. Der Berufsstand werde mit unterschiedlichen Ländermodellen und divergierenden grundsteuerrelevanten Angaben in den jeweiligen Bundesländern konfrontiert. Der zeitliche Mehraufwand für die Beschaffung der steuererheblichen Daten sei auch aufgrund der bisher nicht vorhandenen Zugriffsmöglichkeiten auf grundsteuerrelevante Datenbanken enorm.

Die coronabedingte Zusatzbelastung der Steuerberater und ihrer Mitarbeiter sei zudem weiterhin drastisch und die Kapazitäten in den Steuerberaterkanzleien seien auch aufgrund des Abbaus des Bearbeitungsrückstandes eingeschränkt. Insbesondere müssen bis 31.12.2022 die Schlussabrechnungen für die diversen über einen Zeitraum von zwei Jahren gestellten Corona-Hilfsprogramme erstellt werden.

Die BStBK fordert daher eine Fristverlängerung für die Abgabe der Feststellungserklärungen für Grundsteuerzwecke um mindestens sechs Monate. Korrespondierend dazu dürfe eine verspätete Einreichung der Feststellungserklärungen nicht zu Verspätungszuschlägen oder sonstigen Sanktionen führen. Steuerpflichtige sollten zudem bei nicht fristgerechter Einreichung der Feststellungserklärung durch einen Erinnerungslauf verwaltungsseitig auf die Abgabe der Feststellungserklärung aufmerksam gemacht werden.

Weiter meint die BStBK, sämtliche Feststellungsbescheide sollten auf den Hauptfeststellungsstichtag 01.01.2022 zudem mit der unselbstständigen Neben­bestimmung des Vorbehalts der Nachprüfung versehen werden (§ 120 Absatz 1 Abgabenordnung – AO – in Verbindung mit §§ 181 und 164 AO).

Die Priorität in den Steuerberatungskanzleien könne dadurch auf die Erstellung und Abgabe der Feststellungserklärungen gelegt werden, was den Abgabeprozess erheblich beschleunigen werde, so die BStBK. Nur dann würden Kapazitäten der Steuerberater durch rechtlich gebotene Prüfungen von zwischenzeitlich ergangenen Feststellungs- beziehungsweise Grundsteuermessbescheiden, gegebenenfalls erforderliche Änderungsanträge oder Einspruchsverfahren nicht eingeschränkt.

Die Prüfung der Feststellungsbescheide im Allgemeinen und bei komplexeren Bewertungsparametern im Besonderen könnte vielmehr auf einen Zeitpunkt nach Abgabe aller Feststellungserklärungen verlegt werden. Die Prüfung der Feststellungs- beziehungsweise Steuermessbescheide könnte somit unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsbelastung in den Kanzleien bis maximal zum Ablauf der Feststellungsfrist gestreckt werden. Die Finanzverwaltung wäre ebenfalls entlastet, da es einer genaueren Prüfung der Feststellungserklärungen für die Verbescheidung zunächst nicht bedarf und sie erst nach vollständiger Abgabe der Feststellungserklärungen mit Änderungsanträgen oder Einsprüchen konfrontiert würde. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Feststellungserklärung nicht verfügbare Daten könnten zudem noch nacherhoben werden.

Der Erlass der Feststellungsbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung ist nach Ansicht der BStBK auch vor dem Hintergrund geboten, dass die neuen Grundsteuerwerte erst im Rahmen der Hauptveranlagung zur Grundsteuer zum 01.01.2025 herangezogen werden und bis dahin keine Zahlungsfolgen für die Steuerpflichtigen eintreten. Insgesamt könne diese verfahrensrechtliche Maßnahme die gewünschte Beschleunigung der Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 bewirken und den Kommunen eine zeitgerechte Festlegung der neuen Hebesätze ermöglichen, so die BStBK abschließend.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 27.06.2022

Mit Freunden teilen