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Grundsteuerreform: Bundessteuerberaterkammer fordert Maßnahmen zum Gelingen

23.11.2021

Im Interesse der Steuerberater fordert die Bundessteuerberaterkammer (BdSt) mit einer Eingabe an das Bundesfinanzministerium Maßnahmen für ein Gelingen der Grundsteuerreform. Es gelte, die Forderungen möglichst zeitnah umzusetzen, um eine erfolgreiche Umsetzung der Grundsteuerreform bis zum 01.01.2025 zu ermöglichen, meint die BStBK.

Im Zuge der Novellierung der Grundsteuer sollen circa 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Die Abgabe der Feststellungserklärungen solle bereits bis zum 31.10.2022 erfolgen. Eine elektronische Einreichung werde erst ab dem 01.07.2022 möglich sein, sodass Grundstückseigentümern und Steuerberatern hierzu ein lediglich viermonatiger Zeitraum gewährt werden solle. Dies solle dem Vernehmen nach im Wege einer im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Allgemeinverfügung im ersten Quartal 2022 bekannt gegeben werden. Ein gesondertes Informationsschreiben an alle Grundstückseigentümer solle hingegen nicht flächendeckend versandt werden.

Die Steuerberater unterstützten ihre Mandanten bei der Einreichung der Feststellungserklärung. Allerdings stelle dies eine weitere zusätzliche Aufgabe für den Berufsstand dar, gibt die BStBK zu bedenken. Die Steuerberatungskanzleien arbeiteten seit Beginn der Coronapandemie am Limit. Inmitten dieser angespannten Situation stehe dem Berufsstand nun eine weitere Zusatzaufgabe "ungeahnten Ausmaßes" bevor.

Um Steuerberater bei der Bewältigung dieser Aufgaben zu unterstützen, müssten bestimmte Rahmenbedingungen geschaffen werden.

  • Zu begrüßen sei, dass neben einer Allgemein- beziehungsweise Einzelverfügung die Versendung eines auf das jeweilige Grundstück bezogenen Informationsschreibens an Grundsteuerpflichtige angedacht ist. Hierin sollen das – dem Grundsteuerpflichtigen vielfach unbekannte – Einheitswertaktenzeichen sowie weitere grundsteuerrelevante Objekt-Angaben aufgeführt werden, die für die Abgabe der Feststellungserklärung von Bedeutung sind. Unabdingbar sei, so die BStBK, solche Schreiben flächendeckend in allen Bundesländern zu versenden. Zudem müsse in diesem Informationsschreiben ein Passus aufgenommen werden, ser den steuerlich beratenen Grundstückseigentümer an eine Weitergabe des Schreibens an den jeweiligen Steuerberater erinnert, da dieser ansonsten keine Kenntnis erlange.

  • Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten, die den Finanzämtern in der (zum Teil weit zurückliegenden) Vergangenheit für die Einheitswertfeststellung und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags angezeigt wurden, müssen nach Ansicht der BStBK gleichermaßen für die Feststellung von Grundsteuerwerten gelten. Zwar werde wohl ein Rückgriff auf die in der Vollmachtsdatenbank hinterlegten Vollmachten verwaltungsseitig nicht möglich sein. Vielmehr solle eine bestehende Empfangsvollmacht im Rahmen der Feststellung von Grundsteuerwerten ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Feldern der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes angezeigt werden. Das sei ein pragmatischer Ansatz. Eine zusätzliche Einreichung einer Empfangsvollmacht beim Finanzamt dürfe es auch zukünftig nicht geben, fordert die BStBK.

  • Gleichermaßen sei essentiell, dass die gegenüber der Finanzverwaltung angezeigte Vollmacht auch befreiende Wirkung gegenüber der Kommune entfaltet. Dazu sollte verwaltungsintern sichergestellt werden, dass die Anzeige einer Empfangsvollmacht im ELSTER-Datensatz inklusive der Adressdaten des beteiligten Steuerberaters auch an die betroffene Kommune weitergereicht und dort verwendet wird. Der Steuerberater sollte den von der Kommune erlassenen Grundsteuerbescheid erhalten, ohne der Kommune gesondert eine Vollmacht zukommen zu lassen. Ansonsten würde der Vereinfachungseffekt, dass das Vorliegen einer Vollmacht ausschließlich in der Feststellungserklärung angezeigt werden soll, konterkariert und es würden unnötig formale Hindernisse geschaffen, die einen effizienten Verfahrensgang blockieren.

  • Die derzeitig vorgesehene Überlegung, die Feststellungserklärungen von insgesamt circa 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten in einem Vier-Monats­Zeitfenster einzureichen, hält die BStBK für nicht umsetzbar. Es bedürfe einer Fristverlängerung. Die Notwendigkeit gründe einerseits auf der Komplexität der Neubewertung der wirtschaftlichen Einheiten. Denn mangels eines bundeseinheitlichen Grundsteuermodells werde der Berufsstand mit unterschiedlichen Ländermodellen und divergierenden grundsteuerrelevanten Angaben in den jeweiligen Bundesländern konfrontiert werden. Andererseits müsse der zeitliche Mehraufwand für die Beschaffung der steuererheblichen Daten angesichts der Masse der neu zu bewertenden Grundstücke sowie der bisher nicht vorhandenen Zugriffsmöglichkeiten auf grundstücksrelevante Datenbanken berücksichtigt werden. Zudem stehe die dem Steuerberater gewährte Zeit zur Einreichung der Feststellungserklärung in einem groben Missverhältnis zu dem der Finanzverwaltung für die Feststellung der Grundstückswerte und die Veranlagung der Grundsteuermessbeträge verbleibende Zeitraum von mehr als zwei Jahren bis Ende 2024.

Eine Fristverlängerung um mindestens sechs Monate sei darum dringend geboten. Zudem dürfe eine verspätete Einreichung nicht zu Verspätungszuschlägen oder sonstigen Sanktionen führen. Darüber hinaus sollte der Steuerpflichtige bei nicht fristgerechter Einreichung der Feststellungserklärung durch einen zwei- bis dreimaligen Erinnerungslauf verwaltungsseitig auf die Abgabe der Feststellungserklärung aufmerksam gemacht werden. Dies erscheine insbesondere bei nicht flächendeckender Versendung von Informationsschreiben unentbehrlich.

  • Für den Erfolg der Reform der Grundsteuer ist es nach Ansicht der BStBK von entscheidender Bedeutung, dass verwaltungsseitig die technischen Möglichkeiten geschaffen werden, um Daten, die für die Berechnung der Grundsteuer gebraucht werden und die in der Verwaltung zugänglichen Verzeichnissen verfügbar sind, austauschen zu können. Dabei seien die Daten aus Kataster-, Vermessungs- und Grundbuchämtern besonders relevant, weil sie die wohl grundlegendsten Informationen für die Ermittlung der Grundsteuer bereitstellten. Die hierzu eigens geplante bundesweite Liegenschafts- und Grundstücksdatenbank LANGUSTE befinde sich allerdings in erheblichem Verzug und solle erst nach dem Einreichungs­zeitraum der Feststellungserklärungen bereitstehen. Steuerberatern müsse daher die Möglichkeit eingeräumt werden, stellvertretend für ihre Mandanten auf diese bereits behördlich erfassten Grundstücksdaten unentgeltlich elektronisch zugreifen zu können. Die Schaffung einer solchen Zugriffsmöglichkeit hält die BStBK für unerlässlich, um eine flächendeckende Abgabe der Feststellungserklärungen ermöglichen zu können. Dabei seien insbesondere ein elektronischer Zugriff auf Daten von Kataster-, Vermessungs- und Grundbuchämtern sowie des Bodenrichtwert­informationssystems für Deutschland wesentlich.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 12.11.2021

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