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Grundsteuerreform: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs

12.07.2024

Das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz weist auf zwei Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Grundsteuerreform hin.

Der BFH habe mit Beschlüssen vom 27.05.2024 (II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)) in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts (so genanntes Bundesmodell) entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden gemeinen Wert (Verkehrswert) ihres Grundstücks nachzuweisen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH setze dies regelmäßig voraus, dass der vom Finanzamt festgestellte Grundstückswert den vom Steuerpflichtigen nachgewiesenen Wert um 40 Prozent oder mehr übersteigt.

Wenn in bestimmten Einzelfällen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Wert des Grundstücks zu hoch angesetzt ist, könnten Steuerpflichtige nachweisen, dass der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den Verkehrswert ihres Grundstücks um 40 Prozent oder mehr übersteigt, so das LfSt. Der Verkehrswert könne durch Sachverständigengutachten oder einen stichtagsnahen Kaufpreis nachgewiesen werden. An die Qualifikation der Gutachter würden besondere Anforderungen gestellt.

Die für die Bewertung und Grundsteuer zuständigen Gremien hätten auf Bund-Länder-Ebene unter Federführung des Bundesfinanzministeriums zeitnah und eingehend die Beschlüsse des BFH geprüft. Auf die Entscheidungen des BFH werde zunächst im Wege koordinierter Erlasse der das Bundesmodell umsetzenden Länder vom 24.06.2024 reagiert, so das LfSt abschließend.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 10.07.2024

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