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Grundsteuererlass: Antragsfrist beachten

20.01.2023

Wer für das Jahr 2022 bis spätestens zum 31.03.2023 bei den Gemeinden beziehungsweise in den Stadtstaaten einen Erlassantrag einreicht, kann Grundsteuern sparen. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen e.V. hin.

Denn Ertragsminderungen bei fremd vermieteten Immobilien könnten zum teilweisen Erlass dieser Steuer führen. Zu beachten sei allerdings, dass die Antragsfrist 31.03.2023 nicht verlängert werden kann.

Ein Grundsteuererlass komme in Frage, wenn der normale Rohertrag mindestens zur Hälfte ausfällt. Die Erlasshöhe ist laut BdSt gestaffelt: Bei einer Minderung um mehr als die Hälfte des Rohertrags werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Wird kein Ertrag erzielt, werde die Grundsteuer zur Hälfte erlassen.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 18.01.2023

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