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Grundsteuererhöhung in Offenbach: Ist rechtmäßig

17.09.2021

Die Grundsteuererhöhung, die die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am 28.02.2019 beschlossen hat, ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt hat die Klage von Offenbacher Grundstückseigentümern abgewiesen, die sich gegen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2019 von 600 auf 995 Prozent gerichtet hatte. Im Fall der Kläger hatte dies eine Erhöhung der Grundsteuer um circa 90 Euro jährlich zur Folge.

Das den Gemeinden durch das Grundgesetz (GG) eingeräumte Hebesatzrecht diene der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen, führt das VG in der Begründung seiner Entscheidung aus. Bei der Ausübung dieses Rechts stehe den Gemeinden als Bestandteil ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts (Artikel 28 Absatz 2 GG) ein weiter kommunalpolitischer Entscheidungsspielraum zu. Gerichtlich sei dieser lediglich daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens beziehungsweise des Hebesatzrechts überschritten seien und ob das verfassungsrechtliche Willkürverbot beachtet worden sei. Zudem müsse das Übermaßverbot, das eine "erdrosselnde Wirkung" einer Steuer verbiete, eingehalten werden. Diese Vorgaben seien vorliegend erfüllt.

Zunächst bestehe keine gesetzliche Höchstgrenze für die Grundsteuerhebesätze. Auch sei nicht ersichtlich, welche konkreten Einnahmemöglichkeiten die Beklagte, die 2019 noch so genannte Schutzschirmkommune gewesen sei, vor der streitgegenständlichen Grundsteuererhöhung alternativ gehabt hätte beziehungsweise inwieweit Gebühren und Beiträge ausgereicht hätten, um den zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben erforderlichen Finanzbedarf zu decken. Vielmehr habe die Stadt Offenbach aufgrund der damals bestehenden erheblichen defizitären Haushaltslage die durch die Grundsteuerhöhung in 2019 erzielten Mehreinnahmen zur Erfüllung ihrer städtischen Aufgaben benötigt. Aus den vorgelegten Unterlagen habe sich für das VG nachvollziehbar ergeben, dass die Grundsteuererhöhung neben sonstigen Einsparungen erforderlich gewesen sei, um ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sicherzustellen und als Schutzschirmgemeinde eine Genehmigung ihres Haushalts durch das Regierungspräsidium Darmstadt zu erreichen.

Auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe das VG nicht zu erkennen vermocht. Zwar handle es sich bei dem beschlossenen Hebesatz von 995 Prozent im interkommunalen Vergleich um einen weit überdurchschnittlichen Wert. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Satzung. Aufgrund der unterschiedlichen jeweils zu finanzierenden Aufgaben und Strukturen in verschiedenen Gemeinden seien diese bei der Festlegung nicht an die Hebesätze anderer Kommunen gebunden.

Schließlich lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Steuerbelastung für die Betroffenen eine "erdrosselnde Wirkung" hätte, die dazu führe, dass die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen könnten. Im Übrigen sei die jährliche Steuerbelastung der Grundstückseigentümer in das Verhältnis zum jeweiligen Verkehrs- beziehungsweise Ertragswert des Grundstücks zu setzen. Schließlich könne die Beklagte in einzelnen konkreten Härtefällen im Wege eines Billigkeitserlasses die Steuerlast nach § 227 Abgabenordnung senken.

Gegen das Urteil können die unterlegenen Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 18.08.2021, 4 K 2115/19.DA

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