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Grundsteuer: So beantragt man eine "fehlerbeseitigende Wertfortschreibung"

04.02.2025

Sind die im Grundsteuerwertbescheid festgesetzten Daten fehlerhaft, so kann man eine so genannte fehlerbeseitigende Fortschreibung beantragen. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen hin.

Eine fehlerbeseitigende Fortschreibung kann danach dann beantragt werden, wenn der Grundsteuerwert fehlerhaft ermittelt wurde. Der BdSt nennt als Beispiele dafür eine falsche Grundstücksgröße oder eine falsche Gebäudebewertung. Ebenso möglich sei das bei falschen Angaben im bisherigen Bescheid, zum Beispiel falsche Nutzung, unrichtige Wertansätze oder bei Fehlberechnungen oder sonstigen Verfahrensfehlern.

Der Antrag müsse dann schriftlich beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. In ihm sei klar darzulegen, welche Fehler vorliegen. Beispielsweise könnten falsche Grundstücksgrößen, falsche Bodenrichtwerte oder unzutreffende Nutzungsarten eingetragen sein. Dazu seien Nachweise vorzulegen, zum Beispiel ein Grundbuchauszug, ein Flurkartenauszug oder Bescheinigungen der Gemeinde. Der Antrag sollte laut BdSt zudem möglichst zeitnah nach Erhalt des Bescheides gestellt werden; Fristen gebe es aber keine. Falls der Fehler erst später auffällt, könne er auch nachträglich korrigiert werden.

Bei einer Fehlerkorrektur zugunsten erfolge diese auf den 1. Januar des Jahres, in dem der Fehler aufgedeckt wird. Bei einer Fehlerkorrektur zu Ungunsten erfolge diese auf das Jahr, in dem der Änderungsbescheid ergeht; bei einer Änderung der Grundstücksart auf den 1. Januar des Jahres, in dem der Fehler aufgedeckt wird, oder, falls es zu einer Wertfortschreibung kommt, auf den nächsten 1. Januar.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 03.02.2025

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