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Grundsteuer: Kein Erlass für Eigentümer denkmalgeschützten Bunkers

03.08.2020

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob der Eigentümer eines denkmalgeschützten Bunkers einen Erlass der Grundsteuer beanspruchen kann und dies jeweils verneint.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Luftschutzbunker bebauten Grundstücks. Der Bunker wurde 1942 errichtet. Auf dem Grundstück betreibt der Kläger eine Veranstaltungsstätte. Das Anwesen steht unter Denkmalschutz und wurde in das Verzeichnis der Kulturdenkmäler Rheinland-Pfalz aufgenommen.

Nach Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2014 bis 2016 beantragte der Betroffene den Erlass der Steuer für diesen Zeitraum und berief sich zur Begründung auf von ihm aufgewandte Instandhaltungskosten. Die Stadt lehnte den Antrag ab, weswegen der Kläger vor Gericht zog.

Das VG Neustadt hat die drei Klagen, die sich auf die Jahre 2014 bis 2016 beziehen, abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer seien nicht gegeben. Nach dem Grundsteuergesetz sei zwar die Grundsteuer zu erlassen für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.

Die Erhaltung des Areals des Klägers liege aufgrund der Ausweisung als Denkmal zwar im öffentlichen Interesse. Allerdings übersteige der jährliche Rohertrag die ansatzfähigen Kosten. Maßgeblich für den begehrten Erlass sei auch nicht das Engagement des Eigentümers für das denkmalgeschützte Objekt. Es komme vielmehr darauf an, ob durch die Denkmaleigenschaft bedingt besondere Kosten anfielen, die die erzielten Einnahmen überstiegen.

Für den in Rede stehenden Grundsteuererlass müsse also die Ertraglosigkeit des Grundstücks gerade darauf beruhen, dass zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentabilität ein Kausalzusammenhang besteht und dass dem Grundstückseigentümer im öffentlichen Interesse Belastungen auferlegt werden, die ihn in seiner Verfügungsbefugnis über das Grundstück so sehr beschränken, dass es unrentierlich ist.

Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn der Kläger habe unabhängig von der Denkmaleigenschaft mit dem Anwesen ein von vornherein ertragsschwaches Grundstück erworben.

Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 13.07.2020, 3 K 209/20.NW, 3 K 213/20.NW und 3 K 214/20.NW, nicht rechtskräftig

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