Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Grundsteuer: In Bayern ab 2025 Flächenmo...

Grundsteuer: In Bayern ab 2025 Flächenmodell

09.12.2020

Bei der Grundsteuerreform setzt Bayern auf eine wertunabhängige, transparente und unbürokratische Grundsteuer. Dies hat Landesfinanzminister Albert Füracker (CSU) am 08.12.2020 bekannt gegeben.

Bayern habe sich beim Bund mit Erfolg für eine Länderöffnungsklausel eingesetzt. Ein wertabhängiges Modell, wie vom Bund vorgeschlagen, führe bei steigenden Grundstückspreisen zu regelmäßigen, automatischen Steuererhöhungen "durch die Hintertür". Einen solchen Schritt in Richtung einer verkappten Vermögenssteuer lehne Bayern ab. Das bayerische Modell sorge für Klarheit und Planungssicherheit bei allen Beteiligten.

Der Regierungsentwurf für das Bayerische Grundsteuergesetz wurde nach Angaben des Finanzministeriums am 06.12.2020 vom Bayerischen Ministerrat im ersten Durchgang beschlossen. Die Basis der bisherigen, auf Bundesebene geregelten Grundsteuer habe das Bundesverfassungsgericht 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Bund habe daher im November 2019 seinen Entwurf für eine Grundsteuerreform verabschiedet, von dem die Länder jedoch abweichen könnten. Gemäß diesem Bundesgesetz solle die Grundsteuer nach dem Wert des Grundstücks bemessen werden. Füracker meint, ein solches Modell sei unnötig bürokratisch und erfordere alle sieben Jahre eine Neubewertung sämtlicher Immobilien. Mit steigenden Preisen stiegen so automatisch die Steuern. Eine solche Belastungsdynamik solle es in Bayern nicht geben, hob Füracker hervor.

Der bayerische Gesetzentwurf basiere auf klaren Kennzahlen: Es werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betrügen für die Grundstücksfläche 0,04 Euro/Quadratmeter und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/Quadratmeter. Für Wohnflächen gebe es einen Abschlag von 30 Prozent, sodass nur 0,35 Euro/Quadratmeter angesetzt würden. Daneben sei unter anderem für Gebäude mit sozialem Wohnungsbau und Denkmäler ein zusätzlicher Abschlag vorgesehen. Die Bemessungsgrundlage werde einmalig zum Stichtag 01.01.2022 festgestellt und müsse nur angepasst werden, wenn sich die Flächen oder die Gebäudenutzung ändert. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wendeten die Gemeinden ihren Hebesatz an. Die Kommunen entschieden somit über die endgültige Höhe der Grundsteuer.

Finanzministerium Bayern, PM vom 08.12.2020

Mit Freunden teilen